Schulordnung für die Grund- und Hauptschulen in Bayern (VSO)
Hier finden Sie die die Schulordnung für die Grund- und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO).
Schulordnung für die
Grund- und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern
(Volksschulordnung - VSO)
Vom 11. September 2008
Auf Grund von Art. 7 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 25 Abs. 3 Satz 1, Art. 30 Abs. 1 Satz 7, Art. 37 Abs. 3 Satz 3, Art. 44 Abs. 2 Satz 1, Art. 45 Abs. 2 Sätze 1 und 4, Art. 46 Abs. 4 Satz 3, Art. 65 Abs. 1 Satz 4, Art. 68 , 69 Abs. 7, Art. 86 Abs. 15, Art. 89 , 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
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Inhaltsübersicht |
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Teil 1 |
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§ 1 |
Geltungsbereich |
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§ 2 |
Schulaufsicht |
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Teil 2 |
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Abschnitt 1 |
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§ 3 |
Schulgemeinschaft, Eigenverantwortung |
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Abschnitt 2 |
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§ 4 |
Schulleiterin und Schulleiter |
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Abschnitt 3 |
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§ 5 |
Aufgaben der Lehrerkonferenz |
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§ 6 |
Sitzungen |
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§ 7 |
Einberufung |
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§ 8 |
Beschlussfassung |
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§ 9 |
Lehr- und Lernmittelausschuss, Disziplinarausschuss |
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Abschnitt 4 |
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§ 10 |
Schülermitverantwortung und Verbindungslehrkräfte an Hauptschulen |
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§ 11 |
Klassensprecherinnen und Klassensprecher und Klassensprecherversammlung an Hauptschulen |
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§ 12 |
Schülersprecherinnen und Schülersprecher und Schülerausschuss an Hauptschulen |
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§ 13 |
Finanzierung und finanzielle Abwicklung von Veranstaltungen der Schülermitverantwortung an Hauptschulen |
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§ 14 |
Ordnungsmaßnahmen und sonstige Erziehungsmaßnahmen |
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§ 15 |
Entlassung |
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Abschnitt 5 |
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§ 16 |
Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten |
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§ 17 |
Wahl der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers |
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§ 18 |
Wahl des Elternbeirats |
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§ 19 |
Amtszeit und Mitgliedschaft |
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§ 20 |
Geschäftsgang |
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§ 21 |
Gemeinsamer Elternbeirat |
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Abschnitt 6 |
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§ 22 |
Schulforum |
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Abschnitt 7 |
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§ 23 |
Finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen |
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§ 24 |
Sammlungen und Spenden |
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§ 25 |
Erhebungen |
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Teil 3 |
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§ 26 |
Anmeldung und Aufnahme in die Volksschule |
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§ 27 |
Übertritt an eine andere Schule |
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§ 28 |
Überweisung an eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung |
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§ 29 |
Übertritt an ein Gymnasium, an eine Realschule oder an eine Wirtschaftsschule |
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§ 30 |
Aufnahme in Mittlere-Reife-Klassen |
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§ 31 |
Wechsel aus anderen weiterführenden Schularten |
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§ 32 |
Schülerinnen und Schüler ohne ständigen festen Aufenthalt |
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Teil 4 |
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Abschnitt 1 |
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§ 33 |
Klassen- und Gruppenbildung, Wahlpflichtfächer, Arbeitsgemeinschaften, besondere Fördermaßnahmen |
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§ 34 |
Kooperationsklassen |
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§ 35 |
Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache |
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Abschnitt 2 |
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§ 36 |
Teilnahme |
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§ 37 |
Beaufsichtigung |
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§ 38 |
Alkoholverbot, Sicherstellung von Gegenständen |
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Abschnitt 3 |
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§ 39 |
Stundentafeln und Stundenpläne |
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§ 40 |
Unterrichtszeit |
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§ 41 |
Religiöse Erziehung, Religionsunterricht |
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Teil 5 |
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Abschnitt 1 |
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§ 42 |
Hausaufgaben |
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§ 43 |
Probearbeiten |
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§ 44 |
Bewertung der Leistungen |
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§ 45 |
Nachteilsausgleich |
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Abschnitt 2 |
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§ 46 |
Entscheidung über das Vorrücken |
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§ 47 |
Vorrücken auf Probe |
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§ 48 |
Freiwilliges Wiederholen, Überspringen einer Jahrgangsstufe |
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Abschnitt 3 |
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§ 49 |
Schülerbogen und Schülerliste |
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§ 50 |
Zwischen- und Jahreszeugnisse |
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Teil 6 |
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Abschnitt 1 |
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§ 51 |
Erfolgreicher Hauptschulabschluss |
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§ 52 |
Erwerb einer dem erfolgreichen Hauptschulabschluss entsprechenden Schulbildung |
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§ 53 |
Nachträglicher Erwerb des erfolgreichen Hauptschulabschlusses |
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Abschnitt 2 |
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§ 54 |
Besondere Leistungsfeststellung: Fächer, Form, Aufgabenstellung, Inhalt und Durchführung |
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§ 55 |
Feststellungskommission |
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§ 56 |
Jahresfortgangsnoten, Bewertung der Leistungen, qualifizierender Hauptschulabschluss |
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§ 57 |
Zeugnis über den qualifizierenden Hauptschulabschluss |
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§ 58 |
Nachholung des qualifizierenden Hauptschulabschlusses |
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§ 59 |
Teilnahme anderer Bewerberinnen oder Bewerber, Gleichwertigkeitsanerkennung |
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Abschnitt 3 |
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§ 60 |
Abschlussprüfung: Fächer, Form, Aufgabenstellung, Inhalt und Durchführung |
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§ 61 |
Prüfungsausschuss |
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§ 62 |
Jahresfortgangsnoten, Bewertung der Leistungen, freiwillige mündliche Prüfung, Festsetzung der Noten und des Prüfungsergebnisses, Notenausgleich |
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§ 63 |
Nachholung und Wiederholung |
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§ 64 |
Teilnahme anderer Bewerberinnen oder Bewerber |
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Abschnitt 4 |
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§ 65 |
Zuerkennung des qualifizierten beruflichen Bildungsabschlusses |
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Teil 7 |
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§ 66 |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Teil 1
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(vgl. Art. 1 und 3 BayEUG )
1 Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule. 2 Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90 , 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 und Art. 93 BayEUG , für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG .
§ 2
Schulaufsicht
(vgl. Art. 111 bis Art. 117 BayEUG )
(1) Soweit diese Verordnung Zuständigkeiten festlegt, bleibt das Weisungsrecht der Schulaufsichtsbehörden unberührt.
(2) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (im Folgenden: Staatsministerium) kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.
Teil 2
Schulgemeinschaft, Schulleiterin und Schulleiter,
Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Eltern, Schulforum
Abschnitt 1
Schulgemeinschaft
§ 3
Schulgemeinschaft, Eigenverantwortung
(vgl. Art. 2 BayEUG )
1 Innerhalb der Schulgemeinschaft ist zu erörtern, welche der in Anlage 1 genannten, im Rahmen des Modellversuchs ,,MODUS21 Schule in Verantwortung“ freigegebenen Maßnahmen die Schule durchführt. 2 Entscheidet sich die Lehrerkonferenz für die Durchführung solcher Maßnahmen, gelten hierfür die gesondert bekannt gemachten Bestimmungen des Staatsministeriums. 3 Die Lehrerkonferenz ist in diesem Fall berechtigt, erforderlichenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Schulordnung abzuweichen.
Abschnitt 2
Schulleiterin und Schulleiter
(vgl. Art. 57, 84 und 85 BayEUG)
§ 4
Schulleiterin und Schulleiter
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt die pädagogische, organisatorische und rechtliche Gesamtverantwortung, übt das Hausrecht in der Schulanlage aus und erlässt unter Mitwirkung des Schulforums, an Grundschulen des Elternbeirats, sowie des Schulaufwandsträgers eine Hausordnung.
(2) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet auch über die Verbreitung von Drucksachen und Plakaten sowie im Einvernehmen mit dem Schulaufwandsträger über die Zulässigkeit von Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule. 2 Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit von Schulveranstaltungen trifft unbeschadet § 5 Abs. 2 Nr. 2 und § 20 Abs. 5 die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) Soweit diese Schulordnung keine andere Zuständigkeit festlegt, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Abschnitt 3
Lehrkräfte
(vgl. Art. 51, 53, 58 und 59 BayEUG)
§ 5
Aufgaben der Lehrerkonferenz
Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 58 Abs. 3 und 4 BayEUG auch über
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Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung gegen allgemeine Unterrichts- und Erziehungsmaßnahmen der Schule mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen die Schule und von Dienstaufsichtsbeschwerden und
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Veranstaltungen, die die gesamte Schule betreffen.
§ 6
Sitzungen
(1) 1 Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. 2 Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen.
(2) 1 Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. 2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Lehrkräfte, die zur Unterrichtserteilung an mehreren Schulen eingesetzt werden, sowie mit weniger als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit tätige Lehrkräfte von der Teilnahme an einzelnen Sitzungen ganz oder teilweise befreien. 3 Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll Dritte zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte in der Lehrerkonferenz hinzuziehen, soweit dies angezeigt ist. 4 In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Elternbeirats fallen, ist der Elternbeirat anzuhören. 5 Art. 62 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 BayEUG bleibt unberührt.
(3) 1 Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen. 2 Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen, die nach Abs. 2 Hinzugezogenen nur hinsichtlich der Punkte, bei denen sie anwesend waren. 3 Die Niederschrift ist acht Jahre aufzubewahren.
§ 7
Einberufung
(1) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr, ein. 2 Die Lehrerkonferenz muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangt.
(2) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern sowie dem Elternbeirat mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekannt zu geben. 2 Die schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushang in der an der Schule üblichen Weise erfolgen. 3 In dringenden Fällen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter an die Frist nicht gebunden.
(3) Über die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte entscheidet die Lehrerkonferenz.
§ 8
Beschlussfassung
(1) 1 Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Wird die Lehrerkonferenz zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstands zusammengerufen, so ist sie insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. 3 Art. 87 Abs. 1 Satz 2 BayEUG bleibt unberührt.
(2) 1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz, es sei denn, es besteht die Besorgnis der Befangenheit nach Art. 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes . 2 Die anwesenden stimmberechtigten Lehrkräfte sind bei den Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. 3 Dies gilt nicht für nach Art. 86 Abs. 9 BayEUG eingeschaltete Lehrkräfte.
(3) 1 Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BayEUG bleibt unberührt. 2 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters den Ausschlag.
§ 9
Lehr- und Lernmittelausschuss, Disziplinarausschuss
(vgl. Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG )
(1) 1 Dem Lehr- und Lernmittelausschuss gehören die Schulleiterin als Vorsitzende oder der Schulleiter als Vorsitzender sowie für jedes an der Schule erteilte Fach eine von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkraft an; wählbar ist, wer die Lehrbefähigung für das betreffende Fach besitzt. 2 Dem Disziplinarausschuss gehören die Schulleiterin als Vorsitzende oder der Schulleiter als Vorsitzender, die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter und sieben weitere Mitglieder an; diese sowie eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden von der Lehrerkonferenz gewählt.
(2) 1 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen für die Lehrerkonferenz entsprechend. 2 Der Disziplinarausschuss berät und entscheidet stets mit der vollen Zahl seiner Mitglieder.
Abschnitt 4
Schülerinnen und Schüler
(vgl. Art. 62 und 63 BayEUG)
§ 10
Schülermitverantwortung und
Verbindungslehrkräfte an Hauptschulen
(1) Über das Verfahren der Wahl und die Zahl von Verbindungslehrkräften entscheidet der Schülerausschuss im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(2) 1 Veranstaltungen im Rahmen der Schülermitverantwortung unterliegen der Aufsicht der Schule. 2 Die Durchführung von Veranstaltungen und die Bildung von Arbeitsgruppen sind unter Angabe des Zwecks, der Beteiligten und der Leitung der Schulleiterin oder dem Schulleiter rechtzeitig anzuzeigen.
(3) 1 Die Verbreitung schriftlicher Mitteilungen im Rahmen der Schülermitverantwortung an die Schülerinnen und Schüler ist nur dem Schülerausschuss gestattet. 2 Sie bedarf der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(4) Ein Mitglied der Schülervertretung scheidet bei Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen, bei schriftlichem Verlangen seiner Erziehungsberechtigten oder bei Rücktritt aus seinem Amt aus.
§ 11
Klassensprecherinnen und Klassensprecher und
Klassensprecherversammlung an Hauptschulen
(1) 1 Über das Verfahren der Wahl und die Zahl von Klassensprecherinnen und Klassensprechern entscheidet der Schülerausschuss im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter; die Wahl findet innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn statt. 2 Scheidet eine Klassensprecherin oder ein Klassensprecher aus dem Amt aus, so findet für den Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt; Entsprechendes gilt, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus dem Amt ausscheidet.
(2) 1 Die Klassensprecherversammlung tritt bei Bedarf zusammen. 2 Der Antrag ist rechtzeitig unter Beifügung der Tagesordnung von der Schülersprecherin oder vom Schülersprecher bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter zu stellen.
§ 12
Schülersprecherinnen und Schülersprecher und
Schülerausschuss an Hauptschulen
(1) 1 Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher werden jeweils für ein Schuljahr gewählt. 2 Über das Wahlverfahren entscheidet der Schülerausschuss im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(2) 1 Die Wahl findet innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl der Klassensprecherinnen und Klassensprecher statt. 2 Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher führen die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Schülersprecherinnen und Schülersprecher weiter. 3 Scheidet eine Schülersprecherin oder ein Schülersprecher aus, so findet für den Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt.
§ 13
Finanzierung und finanzielle Abwicklung von
Veranstaltungen der Schülermitverantwortung an
Hauptschulen
(1) 1 Die notwendigen Kosten der Schülermitverantwortung trägt der Aufwandsträger im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 2 Aufwendungen der Schülermitverantwortung können ferner durch Zuwendungen Dritter oder durch Einnahmen aus Veranstaltungen finanziert werden.
(2) Finanzielle Zuwendungen an die Schule für Zwecke der Schülermitverantwortung dürfen nur entgegengenommen werden, wenn sie nicht mit Bedingungen verknüpft sind, die der Aufgabe der Schülermitverantwortung widersprechen.
(3) 1 Über die aus Zuwendungen Dritter sowie die aus Veranstaltungen zur Verfügung stehenden Einnahmen und deren Verwendung ist ein geeigneter Nachweis zu führen. 2 Die Verwaltung der Gelder einschließlich der Kontoführung und die Führung des Nachweises obliegen dem Schülerausschuss gemeinsam mit einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellten Lehrkraft; eine Überprüfung erfolgt in regelmäßigen Abständen durch ein Mitglied der Schulleitung und ein Mitglied der Klassensprecherversammlung.
§ 14
Ordnungsmaßnahmen und sonstige
Erziehungsmaßnahmen
(vgl. Art. 86 , 87 und 88a BayEUG )
(1) Ordnungsmaßnahmen und sonstige Erziehungsmaßnahmen und Maßnahmen des Hausrechts sind nebeneinander zulässig.
(2) Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 bis 6a BayEUG und Nacharbeiten unter Aufsicht einer Lehrkraft werden den Erziehungsberechtigten rechtzeitig vor Vollzug schriftlich unter Angabe des zugrunde liegenden Sachverhalts mitgeteilt, im Fall des Art. 87 Abs. 1 Satz 6 BayEUG erst nach der Entscheidung des Staatlichen Schulamtes.
(3) 1 Eine Bindung an die Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 BayEUG besteht nicht. 2 Eine Ordnungsmaßnahme kann auch wiederholt getroffen werden.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die die Hauptschule nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht besuchen ( Art. 38 BayEUG ), und bei denen die Aufnahme mit Auflagen verbunden worden ist, um die Sicherheit und die Ordnung des Schulbetriebs zu gewährleisten, kommen die Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 8 und 9 BayEUG auch in Betracht, wenn die Auflagen nicht eingehalten werden.
§ 15
Entlassung
(1) Die Untersuchung ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem beauftragten Mitglied der Lehrerkonferenz oder des Disziplinarausschusses zu führen.
(2) 1 Das vorläufige Ergebnis der Untersuchung wird den Erziehungsberechtigten durch Einschreiben mitgeteilt. 2 Die Erziehungsberechtigten sind gleichzeitig unter angemessener Fristsetzung auf die Möglichkeit zur Stellungnahme und auf ihre Rechte nach Art. 86 Abs. 9 und Art. 87 Abs. 1 Satz 3 BayEUG hinzuweisen. 3 Das Ergebnis der Untersuchung wird unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Erziehungsberechtigten schriftlich niedergelegt. 4 Im Falle der beantragten Mitwirkung des Elternbeirats erhält die oder der Vorsitzende des Elternbeirats einen Abdruck des Untersuchungsberichts zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist.
Abschnitt 5
Erziehungsberechtigte
(vgl. Art. 64 bis 68, 74 und 76 BayEUG)
§ 16
Zusammenarbeit der Schule mit den
Erziehungsberechtigten
(1) 1 Der Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten dienen insbesondere Elternsprechstunden, Elternsprechtage, Klassenelternversammlungen und Elternversammlungen. 2 Die Durchführung von allgemeinen Veranstaltungen, die die Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten betreffen, bedarf des Einvernehmens des Elternbeirats.
(2) 1 Die an einer Schule mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit beschäftigten Lehrkräfte halten wöchentlich eine Elternsprechstunde außerhalb ihrer Unterrichtszeit ab, die übrigen Lehrkräfte jeweils nach Vereinbarung, jedoch mindestens einmal im Monat. 2 Zeit und Ort der Elternsprechstunden werden zu Beginn des Schuljahres bekannt gegeben. 3 Im Übrigen werden Elternsprechstunden nach Bedarf abgehalten.
(3) 1 In jedem Schuljahr sind mindestens zwei Elternsprechtage abzuhalten, an denen alle Lehrkräfte den Erziehungsberechtigten zur Verfügung stehen. 2 In jedem Schuljahr hat die Schulleiterin oder der Schulleiter in den ersten drei Monaten nach Unterrichtsbeginn Klassenelternversammlungen einzuberufen, in denen den Erziehungsberechtigten insbesondere Erziehungs- und Unterrichtsziele sowie unterrichtliche Verfahrensweisen erläutert werden; eine weitere Versammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Erziehungsberechtigten einer Klasse beantragt. 3 Elternsprechtage und Elternversammlungen sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit so anzusetzen, dass berufstätigen Erziehungsberechtigten der Besuch in der Regel möglich ist.
§ 17
Wahl der Klassenelternsprecherin oder
des Klassenelternsprechers
(1) Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse wählen aus ihrer Mitte für die Dauer eines Schuljahres die Klassenelternsprecherin oder den Klassenelternsprecher und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.
(2) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Elternbeirats Ort und Zeit der Wahl fest und lädt zu ihr ein. 2 Die Leitung der Wahl obliegt der Person, die von den Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte bestimmt wird. 3 Die Wahl soll innerhalb von zwei Wochen nach Schuljahresbeginn stattfinden.
(3) 1 Stimmberechtigt sind die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. 2 Für jedes die Klasse besuchende Kind kann eine Stimme abgegeben werden. 3 Die Stimme ist auch dann gültig, wenn sie nur von einem sorgeberechtigten Elternteil abgegeben ist.
(4) Nicht wählbar sind die an der Schule tätigen Lehrkräfte sowie Förderlehrerinnen und Förderlehrer.
(5) 1 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. 2 Haben mehrere Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, findet eine Stichwahl statt. 3 Ergibt sich auch in der Stichwahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los. 4 Die übrigen Gewählten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahl.
(6) Eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter kann innerhalb einer Volksschule nur in einer Klasse Klassenelternsprecherin bzw. Klassenelternsprecher sein.
(7) 1 Über die Wahl wird eine Niederschrift angefertigt. 2 Diese enthält den wesentlichen Gang der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses.
(8) 1 Die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers können eine andere volljährige Person, die die Schülerin oder den Schüler tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers teilzunehmen. 2 Wer in dieser Weise ermächtigt ist, steht für die Dauer der Ermächtigung bei der Anwendung der Bestimmungen über die Klassenelternsprecherin oder den Klassenelternsprecher einer oder einem Erziehungsberechtigten gleich. 3 Die Ermächtigung muss der Schule vor der Wahl in schriftlicher Form vorliegen; sie gilt für die Dauer einer Amtszeit, soweit sie nicht schriftlich widerrufen wird.
§ 18
Wahl des Elternbeirats
1 Der Elternbeirat wird in Schulen mit mehr als neun Klassen für die Dauer eines Jahres in einem Wahlgang gewählt. 2 Jede Klassenelternsprecherin und jeder Klassenelternsprecher hat neun Stimmen; für eine Bewerberin oder einen Bewerber darf nur eine Stimme abgegeben werden. 3 Gewählt sind die neun Bewerberinnen bzw. Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen. 4 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 5 Die übrigen Gewählten sind Ersatzleute in der entsprechenden Reihenfolge.
§ 19
Amtszeit und Mitgliedschaft
(1) Die Amtszeit der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses; sie endet mit dem Ablauf des Schuljahres.
(2) Die Amtszeit des Elternbeirats beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und endet mit der Wahl des neuen Elternbeirats im darauf folgenden Schuljahr.
(3) Die Tätigkeit als Klassenelternsprecherin oder Klassenelternsprecher sowie die Tätigkeit im Elternbeirat sind ehrenamtlich.
(4) 1 Das Amt als Klassenelternsprecherin oder als Klassenelternsprecher und die Mitgliedschaft im Elternbeirat enden mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Klasse, der Auflösung der Klasse, der Niederlegung des Amtes, dem Widerruf der Ermächtigung nach § 17 Abs. 8 oder dem Verlust der Wählbarkeit. 2 Scheidet eine Klassenelternsprecherin oder ein Klassenelternsprecher während der Amtszeit aus, so wird die Ersatzperson mit der nächst höheren Stimmenzahl Klassenelternsprecherin oder Klassenelternsprecher. 3 Scheidet ein Mitglied des Elternbeirats während der Amtszeit aus, rückt die Ersatzperson mit der nächst höheren Stimmenzahl aus der Wahl des Elternbeirats nach; ist keine Ersatzperson gewählt, rückt die nach Satz 2 gewählte Klassenelternsprecherin oder der nach Satz 2 gewählte Klasseneltersprecher nach.
§ 20
Geschäftsgang
(1) Der Elternbeirat wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(2) Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich.
(3) Der Aufwandsträger und die Schulleiterin oder der Schulleiter müssen vom Elternbeirat zu den von ihnen genannten Angelegenheiten in der Sitzung gehört werden.
(4) 1 Der Elternbeirat kann die Anwesenheit der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie einer Vertreterin oder eines Vertreters des Aufwandsträgers verlangen. 2 Der Elternbeirat kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere Personen einladen.
(5) 1 Die Zustimmung des Elternbeirats ist außer in den Fällen des Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 6, 7 und 13 BayEUG erforderlich für die Durchführung von Schullandheimaufenthalten, Schulskikursen, Studienfahrten sowie von Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustauschs. 2 Zudem bedürfen Grundsätze zur Durchführung von Veranstaltungen der ganzen Schule, zur Festlegung von Unterrichtszeiten oder zur Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit des Einvernehmens des Elternbeirats; § 5 Abs. 2 Nr. 2 und § 40 Abs. 1 bleiben unberührt.
(6) 1 Die Mitglieder des Elternbeirats sowie die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher haben nach Beendigung der Mitgliedschaft beziehungsweise der Amtszeit über die bei ihrer Tätigkeit als Elternvertreter bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
§ 21
Gemeinsamer Elternbeirat
(vgl. Art. 66 Abs. 4 BayEUG )
(1) 1 Der gemeinsame Elternbeirat wird für die Dauer eines Jahres in einem Wahlgang gewählt. 2 Im Vertretungsfall wird die Wahlberechtigung durch den Vertreter wahrgenommen.
(2) 1 Das Staatliche Schulamt setzt im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Elternbeiräte Ort und Zeit der Wahl fest und lädt zu ihr ein. 2 Die oder der Vorsitzende des amtierenden gemeinsamen Elternbeirats leitet die Wahl. 3 Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte hat für die von ihr bzw. ihm vertretene Schule neun Stimmen; für eine Bewerberin bzw. einen Bewerber darf nur eine Stimme abgegeben werden. 4 Gewählt sind die neun Bewerberinnen bzw. Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen. 5 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 6 Die übrigen Gewählten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahl. 7§ 17 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 gelten entsprechend.
(3) § 19 Abs. 2 bis 4 und § 20 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 gelten entsprechend.
Abschnitt 6
Schulforum
(vgl. Art. 69 BayEUG)
§ 22
Schulforum
(1) 1 Die Sitzungen des Schulforums sind nicht öffentlich. 2 Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. 3 Für die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt § 20 Abs. 6 entsprechend. 4 Das Schulforum kann zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Dritte hinzuziehen.
(2) 1 Das Schulforum ist über Art. 69 Abs. 6 BayEUG hinaus auf Verlangen von mindestens vier Mitgliedern einzuberufen. 2 Es ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 3 Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. 4 Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen.
(3) 1 Die Lehrerkonferenz bestimmt die Amtsdauer der in das Schulforum gewählten Lehrkräfte. 2 Elternbeirat, Lehrerkonferenz und Klassensprecherversammlung können für den Fall der Verhinderung eine Regelung zur Vertretung der von ihnen gewählten Mitglieder des Schulforums bzw. der Mitglieder des Schülerausschusses treffen.
(4) 1 An Grundschulen ist bei den in Art. 69 Abs. 4 Satz 2 BayEUG genannten Angelegenheiten das Einvernehmen des Elternbeirats erforderlich, bei den in Art. 69 Abs. 4 Sätze 4 und 5 BayEUG genannten Angelegenheiten eine Beteiligung des Elternbeirats. 2 Art. 69 Abs. 4 Satz 3 BayEUG gilt entsprechend.
Abschnitt 7
Finanzielle Abwicklung
sonstiger schulischer Veranstaltungen,
Sammlungen und Spenden, Erhebungen
§ 23
Finanzielle Abwicklung
sonstiger schulischer Veranstaltungen
(1) 1 Fallen für die Durchführung von Schulskikursen, Schullandheimaufenthalten, Lehr- und Studienfahrten, Schüler- und Lehrwanderungen sowie von ähnlichen Veranstaltungen der Schule Kosten an, so können die von den Erziehungsberechtigten zu entrichtenden Kostenbeiträge auf ein Konto der Schule eingezahlt werden. 2 In besonderen Fällen kann eine Zahlung an die Schule auch in bar erfolgen. 3 Die Schule hat den Erziehungsberechtigten auf Wunsch des Elternbeirats über die Verwendung ihrer Kostenbeiträge zu berichten. 4 Haushaltsmittel dürfen über das Konto nach Satz 1 nicht abgewickelt werden. 5 Die Verwaltung des Kontos oder der Barbeträge obliegt der Schule. 6 Im Schuljahr findet mindestens eine Kassenprüfung durch einen Kassenprüfungsausschuss statt, dessen drei Mitglieder aus der Mitte der Lehrerkonferenz gewählt werden.
(2) 1 Für Schülerfirmen kann die Schule ein Sonderkonto einrichten. 2 Die Verwaltung des Kontos obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm damit beauftragten Lehrkraft sowie einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der an der Schülerfirma mitwirkt. 3 Pro Schuljahr findet mindestens eine Kassenprüfung durch eine nicht mit der Kontoverwaltung befasste Lehrkraft statt. 4 Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Übrigen ein jederzeitiges Prüfungsrecht. 5 Haushaltsmittel dürfen über das Sonderkonto nicht abgewickelt werden.
(3) 1 Für Schülerinnen und Schüler an Hauptschulen, die am Betriebspraktikum teilnehmen, ist vom Schulträger für die Zeit des Betriebspraktikums eine Schülerhaftpflichtversicherung abzuschließen. 2 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Beiträge für die Schülerhaftpflichtversicherung rechtzeitig an die Schule zu entrichten.
§ 24
Sammlungen und Spenden
(vgl. Art. 84 BayEUG )
(1) 1 In der Schule sind Sammlungen für außerschulische Zwecke und die Aufforderung an die Schülerinnen und Schüler, sich an Sammlungen in der Öffentlichkeit zu beteiligen, unzulässig. 2 Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulforum, an Grundschulen im Einvernehmen mit dem Elternbeirat, genehmigen. 3 Unterrichtszeit darf für Sammlungstätigkeiten nicht verwendet werden.
(2) Spenden der Erziehungsberechtigten für schulische Zwecke dürfen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und von Lehrkräften und Förderlehrerinnen und Förderlehrern nicht angeregt oder beeinflusst werden.
(3) 1 Wird durch erhebliche Zuwendungen Dritter die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt oder die Herstellung oder Anschaffung für Erziehung und Unterricht förderlicher Gegenstände ermöglicht, kann auf Antrag der oder des Dritten hierauf in geeigneter Weise hingewiesen werden. 2 Unzulässig ist eine über die Nennung der zuwendenden Person oder Einrichtung, der Art und des Umfangs der Zuwendung hinausgehende Produktwerbung. 3 Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung des Schulforums, bei Grundschulen nach Anhörung des Elternbeirats.
§ 25
Erhebungen
(vgl. Art. 85 BayEUG )
(1) 1 Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftliche Untersuchungen sind in den Schulen nur nach Zustimmung des Staatlichen Schulamts zulässig. 2 Bezieht sich die Erhebung auf Volksschulen in mehreren Schulamtsbezirken, so entscheidet die Regierung, wenn nur Volksschulen innerhalb eines Regierungsbezirks betroffen sind, im Übrigen entscheidet das Staatsministerium.
(2) 1 Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn an der Erhebung ein erhebliches pädagogisch-wissenschaftliches Interesse anzuerkennen ist und sich die Belastung der Schulen in zumutbarem Rahmen hält. 2 Genehmigungsbedürftige Erhebungen, die sich an die Erziehungsberechtigten richten, bedürfen des Einvernehmens des jeweiligen Elternbeirats, es sei denn, die Erziehungsberechtigten sind auf Grund von anderen Rechtsvorschriften zur Angabe von Daten verpflichtet. 3 Die Vorgaben des Datenschutzes sind zu beachten.
(3) Keiner Genehmigung bedürfen Erhebungen der Schulaufsichtsbehörden, des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung und - im Rahmen seiner Aufgaben - des jeweiligen Aufwandsträgers.
Teil 3
Aufnahme und Schulwechsel
(vgl. Art. 35 bis 38, 41 bis 43, 49 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayEUG)
§ 26
Anmeldung und Aufnahme in die Volksschule
(1) Ein Kind, das nach Art. 37 BayEUG schulpflichtig wird oder werden soll, ist von den Erziehungsberechtigten zum Anmeldetermin an der öffentlichen Volksschule, in deren Sprengel es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder an einer privaten Volksschule anzumelden, soweit nicht eine unmittelbare Anmeldung an der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung nach den Bestimmungen der Volksschulordnung-F (VSO-F) erfolgt.
(2) 1 Der Anmeldetermin soll im April liegen. 2 Ort und Zeit werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, in Gemeinden und Schulverbänden mit mehreren öffentlichen Grundschulen von der dienstältesten Schulleiterin oder vom dienstältesten Schulleiter, in kreisfreien Gemeinden vom Staatlichen Schulamt festgesetzt und ortsüblich bekannt gemacht.
(3) 1 Mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter soll mit dem Kind persönlich zur Schulanmeldung kommen und die notwendigen Angaben zur Person des Kindes machen, die erforderlichenfalls durch entsprechende Urkunden zu belegen sind; bei Kindern mit nichtdeutscher Muttersprache sind auch Angaben über einen Besuch eines Kindergartens oder eines Vorkurses gemäß Art. 37a BayEUG zu machen. 2 Ein in einem Heim untergebrachtes Kind kann von der Heimleitung angemeldet werden. 3 Die Erziehungsberechtigten haben zur Schulanmeldung einen Nachweis über eine Schuleingangsuntersuchung nach Art. 80 Satz 1 BayEUG mitzubringen; die Erziehungsberechtigten sollen die Schule informieren, soweit diese Untersuchung Feststellungen erbracht hat, die für die Unterrichtsgestaltung und das Schulleben von Bedeutung sind. 4 Die Schule kann die Teilnahme an einem Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit verlangen. 5 Stellt die Schule fest, dass die Voraussetzungen für eine Unterrichtung an der Volksschule nach Art. 41 Abs. 1 BayEUG nicht gegeben sind, lehnt sie die Aufnahme des Kindes schriftlich ab und weist die Erziehungsberechtigten auf die Pflicht zur Anmeldung an der voraussichtlich zuständigen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung hin. 6 Bleibt zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen Besuch der Volksschule nach Art. 41 Abs. 1 BayEUG gegeben sind, kann die Volksschule das Kind zunächst bis zu drei Monate probeweise aufnehmen und nach Ablauf der Probezeit abschließend entscheiden; § 28 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) 1 Ein Antrag auf vorzeitige Einschulung nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayEUG ist spätestens bei der Schulanmeldung zu stellen. 2 Die Erziehungsberechtigten können ein auf Antrag aufgenommenes Kind nach dem 31. Juli nicht mehr abmelden. 3 Eine Erklärung der Erziehungsberechtigten, erst den nächsten Einschulungstermin wahrnehmen zu wollen ( Art. 37 Abs. 2 Satz 6 BayEUG ), muss der Schule spätestens am 15. Mai zugegangen sein; im Fall einer solchen Erklärung ist die Anwesenheit der Erziehungsberechtigten erst beim nächsten Anmeldetermin erforderlich.
(5) Der Träger einer privaten Volksschule hat die Aufnahme eines Kindes der öffentlichen Volksschule mitzuteilen, in deren Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(6) Ein Kind, das nach Beginn der Vollzeitschulpflicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern nimmt, ist unverzüglich anzumelden; Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 27
Übertritt an eine andere Schule
(1) 1 Tritt eine Schülerin oder ein Schüler an eine andere Schule über, benachrichtigt die abgebende Schule die aufnehmende Schule. 2 Geht bei der abgebenden Schule innerhalb eines Monats keine Bestätigung über den Übertritt ein, verständigt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Kreisverwaltungsbehörde.
(2) 1 Endet der Volksschulbesuch mit dem Ende der Vollzeitschulpflicht, wird der Schülerin oder dem Schüler mit dem Zeugnis eine Abmeldebescheinigung ausgehändigt, die sie oder er bei der Anmeldung bei einer Berufsschule oder einer anderen Schule, an der die Berufsschulpflicht erfüllt werden kann, abgibt. 2 Fordert die Berufsschule oder Berufsfachschule oder die entsprechende Förderschule innerhalb eines Monats nach Beginn des Unterrichts den Schülerbogen nicht an, verständigt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Kreisverwaltungsbehörde.
(3) Werden ausländische Schüler vom Schulbesuch in Bayern abgemeldet, so verständigt die Schule das Einwohnermeldeamt.
§ 28
Überweisung an eine Volksschule
zur sonderpädagogischen Förderung
(1) Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter meldet nach eingehender Erörterung mit den Erziehungsberechtigten Schüler, die für eine Überweisung an eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung in Betracht kommen, der Schulleiterin oder dem Schulleiter und legt einen Bericht über die Schulleistungen und das Lernverhalten, über den vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf sowie die bisher durchgeführten Fördermaßnahmen vor; eine vorhandene Stellungnahme der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste ist beizufügen.
(2) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter fordert unter Übermittlung des Berichts nach Abs. 1 von der voraussichtlich zuständigen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung ein sonderpädagogisches Gutachten gemäß Art. 41 Abs. 3 Satz 3 BayEUG an und informiert die Erziehungsberechtigten darüber. 2 Nach Vorliegen des Gutachtens unterrichtet die Schulleiterin oder der Schulleiter die Erziehungsberechtigten über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens und gibt ihnen Gelegenheit zu einer Stellungnahme. 3 Die Erziehungsberechtigten können auch verlangen, dass die Beratungslehrkraft oder die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe gehört wird.
(3) 1 Empfiehlt das sonderpädagogische Gutachten eine Überweisung an eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung und sind die Erziehungsberechtigten damit einverstanden, überweist die Volksschule die Schülerin oder den Schüler an die öffentliche Förderschule mit dem im Gutachten bezeichneten Förderschwerpunkt. 2 Soweit die nächstgelegene, dem sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers entsprechende Förderschule eine Schule in privater Trägerschaft ist, erfolgt eine Überweisung an eine Förderschule mit entsprechendem sonderpädagogischem Schwerpunkt unter Hinweis auf die betreffende private Förderschule.
(4) 1 Ist nach dem sonderpädagogischen Gutachten die Volksschule der richtige Förderort, kann die Volksschule, wenn sie dennoch eine Überweisung an eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung für erforderlich hält, einen entsprechenden Antrag beim Staatlichen Schulamt stellen. 2 Der Antrag ist ausführlich zu begründen.
(5) 1 Empfiehlt das sonderpädagogische Gutachten eine Überweisung an eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung und sind die Erziehungsberechtigten damit nicht einverstanden, legt die Volksschule die Angelegenheit dem Staatlichen Schulamt zur Entscheidung nach Art. 41 Abs. 3 Sätze 7 bis 10 BayEUG vor. 2 Die Volksschule fügt eine eigene Stellungnahme bei.
(6) 1 Bleibt zweifelhaft, ob die Volksschule oder die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung der richtige schulische Förderort ist, kann das Staatliche Schulamt die Schülerin oder den Schüler für die Dauer von bis zu drei Monaten probeweise an die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung überweisen. 2 Die Schülerin oder der Schüler wird für diese Zeit Schülerin oder Schüler der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung. 3 Die Probezeit kann um bis zu drei Monate, längstens jedoch bis zum Ende des Schulhalbjahres verlängert werden. 4 Nach Ablauf der Probezeit entscheidet das Staatliche Schulamt abschließend, ob eine Überweisung an eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung erfolgt.
(7) 1 Wird ein schulpflichtiges Kind, das eine Volksschule besucht, auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder auf Grund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung in ein Heim aufgenommen, das mit einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung verbunden ist, hat die Volksschule ein sonderpädagogisches Gutachten gemäß Abs. 2 Satz 1 anzufordern. 2 Für das weitere Verfahren gelten die Abs. 3 bis 6.
§ 29
Übertritt an ein Gymnasium, an eine Realschule oder
an eine Wirtschaftsschule
(1) 1 Zu Beginn der Jahrgangsstufen 4 und 6 führt die Volksschule Informationsveranstaltungen zur Wahl des schulischen Bildungswegs und zum Übertrittsverfahren durch. 2 Den Erziehungsberechtigten wird außerdem eine eingehende Beratung angeboten.
(2) 1 Die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 öffentlicher oder staatlich anerkannter Volksschulen erhalten am ersten Unterrichtstag des Monats Mai ein Übertrittszeugnis. 2 Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Volksschulen, die in die unterste Jahrgangsstufe der drei- oder vierstufigen Wirtschaftsschule übertreten wollen, erhalten auf Antrag der Erziehungsberechtigten an den ersten drei Unterrichtstagen des Monats März ein Übertrittszeugnis. 3 Das Übertrittszeugnis stellt fest, für welche Schulart die Schülerin oder der Schüler geeignet ist.
(3) 1 Das Übertrittszeugnis enthält
-
in der Jahrgangsstufe 4 die Jahresfortgangsnoten in allen Fächern, in den Fächern Deutsch und Mathematik mit zusätzlichen Erläuterungen, die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht, eine zusammenfassende Beurteilung zur Übertrittseignung, eine Bewertung des Sozial- sowie des Lern- und Arbeitsverhaltens gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 und - soweit erforderlich - einen Hinweis entsprechend § 50 Abs. 8 Satz 3,
-
in der Jahrgangsstufe 5 die Jahresfortgangsnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik, die Gesamtdurchschnittsnote aus diesen Fächern und eine zusammenfassende Beurteilung zur Übertrittseignung,
-
ab der Jahrgangsstufe 6 die Jahresfortgangsnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch, die Gesamtdurchschnittsnote aus diesen Fächern und eine zusammenfassende Beurteilung zur Übertrittseignung.
2 Im Fall des Abs. 2 Satz 2 gelten die Noten des Zwischenzeugnisses als Jahresfortgangsnoten.
(4) Die Eignung für einen weiterführenden Bildungsweg wird in der zusammenfassenden Beurteilung festgestellt:
-
In der Jahrgangsstufe 4 liegt die Eignung für den Bildungsweg Gymnasium vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,33 beträgt. Die Eignung für den Bildungsweg der Realschule liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,33 beträgt; beträgt die Gesamtdurchschnittsnote 2,66, so wird eine bedingte Eignung festgestellt.
-
In der Jahrgangsstufe 5 liegt die Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,0 beträgt. Die Eignung für den Bildungsweg der Realschule liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,5 beträgt.
-
Die Eignung für den Bildungsweg der Wirtschaftsschule liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,33 beträgt.
(5) 1 Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache und Aussiedlerschülerinnen und Aussiedlerschüler, die nicht bereits ab Jahrgangsstufe 1 eine deutsche Grundschule besucht haben, kann auch bis zu einer Gesamtdurchschnittsnote von 3,33 die Eignung festgestellt werden, wenn dies auf Schwächen in der deutschen Sprache zurückzuführen ist, die noch behebbar erscheinen. 2 Für Schülerinnen und Schüler, die zweisprachige Klassen besuchen, tritt an die Stelle des Fachs Deutsch das Fach Deutsch als Zweitsprache und ab der Jahrgangsstufe 6 an die Stelle des Fachs Englisch das Fach Muttersprache. 3 Die Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums, der Realschule oder der Wirtschaftsschule setzt für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache und für Aussiedlerschülerinnen und Aussiedlerschüler grundsätzlich die Bestätigung im Übertrittszeugnis voraus, dass die Schülerin oder der Schüler dem deutschsprachigen Unterricht folgen kann.
(6) Das Übertrittszeugnis gilt nur für den Übertritt an das Gymnasium, die Realschule oder die Wirtschaftsschule im folgenden Schuljahr.
§ 30
Aufnahme in Mittlere-Reife-Klassen
(vgl. Art. 7 Abs. 6 Satz 4 BayEUG )
(1) 1 In die Jahrgangsstufe 7 werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die im Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 6 eine Durchschnittsnote von mindestens 2,33 aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch erreicht haben; auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Lehrerkonferenz die Aufnahme auch bei einer Durchschnittsnote von 2,66 zulassen, in besonders gelagerten Fällen auch darüber hinaus, wenn für die Schülerin oder den Schüler auf Grund ihrer oder seiner bisherigen Leistungen die Aussicht besteht, den mittleren Schulabschluss zu erwerben; für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache gilt § 29 Abs. 5 entsprechend. 2 In die Jahrgangsstufen 8 und 9 werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die im Zwischenzeugnis der vorhergehenden Jahrgangsstufe eine Durchschnittsnote von mindestens 2,0 aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch erreicht haben; auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Lehrerkonferenz die Aufnahme auch bei einer Durchschnittsnote von 2,33 zulassen, in besonders gelagerten Fällen auch darüber hinaus, wenn für die Schülerin oder den Schüler auf Grund ihrer oder seiner bisherigen Leistungen die Aussicht besteht, den mittleren Schulabschluss zu erwerben; für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache gilt § 29 Abs. 5 entsprechend. 3 In die Jahrgangsstufe 10 werden Schülerinnen und Schüler mit qualifizierendem Hauptschulabschluss aufgenommen, die eine Gesamtbewertung von mindestens 2,3 und eine Durchschnittsnote von mindestens 2,0 aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch erreicht haben, wobei keine Note dieser Fächer schlechter als die Note 3 sein darf, oder die eine Aufnahmeprüfung bestanden haben; wurde der qualifizierende Hauptschulabschluss mit dem Fach Muttersprache erworben, so tritt dieses an die Stelle des Fachs Englisch.
(2) 1 Zur Aufnahmeprüfung nach Abs. 1 Satz 3 werden nur Schülerinnen und Schüler zugelassen, denen die zuletzt besuchte Schule in einem pädagogischen Wortgutachten bestätigt, dass sie auf Grund ihrer bisherigen Leistungen Aussicht haben, die Jahrgangsstufe 10 erfolgreich abzuschließen. 2 Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch bzw. Muttersprache, sofern im Zeugnis über den qualifizierenden Hauptschulabschluss nicht mindestens die Note 2 erzielt wurde. 3 Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn in den zu prüfenden Fächern jeweils mindestens die Note 2 erzielt wird. 4 Bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache und bei Aussiedlerschülerinnen und Aussiedlerschülern, die nicht am Englischunterricht teilnehmen konnten und für die kein muttersprachlicher Unterricht angeboten wurde, entfällt die Aufnahmeprüfung im Fach Englisch oder Muttersprache. 5 Wurde der qualifizierende Hauptschulabschluss mit dem Fach Deutsch als Zweitsprache erworben, so tritt an die Stelle einer Aufnahmeprüfung im Fach Deutsch ein Aufnahmegespräch, in dem zu prüfen ist, ob die Schülerin oder der Schüler auf Grund ihrer oder seiner bisherigen Leistungen Aussicht hat, im Fach Deutsch den Anforderungen der Jahrgangsstufe 10 zu entsprechen.
(3) 1 Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache oder Aussiedlerschülerinnen und Aussiedlerschüler, die aus nicht selbst zu vertretenden Gründen den erforderlichen Leistungsstand in Englisch nicht aufweisen, können bei der vorläufigen Anmeldung zu den Jahrgangsstufen 9 und 10 beantragen, statt in Englisch in der Muttersprache geprüft zu werden. 2 Das Staatsministerium entscheidet allgemein oder im Einzelfall, für welche Sprachen eine Genehmigung erteilt werden kann. 3 Ein Unterricht in der Muttersprache findet nicht statt; während des Schuljahres werden zwei Leistungsfeststellungen (Fernprüfung) durchgeführt. 4 Die Schülerinnen und Schüler können zur Teilnahme an anderem Unterricht verpflichtet werden.
(4) 1 In die Jahrgangsstufe 10 können auch Aussiedlerinnen und Aussiedler, die nicht Hauptschülerinnen und Hauptschüler sind, aufgenommen werden, wenn sie die nach Abs. 1 Satz 3 erforderlichen Leistungen nachgewiesen haben. 2 Darüber hinaus kann in besonderen Fällen auch eine andere Bewerberin die nicht Schülerin, oder ein anderer Bewerber, der nicht Schüler einer allgemein bildenden Schule ist, in die Jahrgangsstufe 10 aufgenommen werden, wenn sie als andere Bewerberin oder er als anderer Bewerber im qualifizierenden Hauptschulabschluss die Gesamtbewertung 2,3 und eine Durchschnittsnote von mindestens 1,66 aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch erreicht hat.
§ 31
Wechsel aus anderen weiterführenden Schularten
(1) 1 Vollzeitschulpflichtige Schülerinnen und Schüler aus anderen Schularten treten nach Abschluss eines Schuljahres in der Regel in die Regelklasse der nächst höheren Jahrgangsstufe der Volksschule über. 2 Sie treten während eines Schuljahres in der Regel in die Jahrgangsstufe über, die sie in der anderen Schule besucht haben. 3 Über Ausnahmen sowie in sonstigen Fällen der Rückkehr entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des Leistungsstands der Schülerin oder des Schülers.
(2) 1 Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aus anderen Schularten, die die Erlaubnis zum Vorrücken oder zum Vorrücken auf Probe erhalten haben, können zu Schuljahresbeginn in die Mittlere-Reife-Klasse der nächst höheren Jahrgangsstufe übertreten. 2 Entsprechendes gilt, wenn sich das Nichtvorrücken auf Fächer bezieht, die an der Hauptschule nicht unterrichtet werden. 3 Über die Aufnahme in sonstigen Fällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter; sie oder er kann hierzu eine Aufnahmeprüfung durchführen. 4 Im Übrigen kann eine Aufnahme in eine Mittlere-Reife-Klasse nur erfolgen, wenn die Jahrgangsstufe 10 spätestens im zwölften Schulbesuchsjahr erreicht werden kann.
(3) Der Wechsel von der Mittlere-Reife-Klasse in die Regelklasse der gleichen Jahrgangsstufe ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten jederzeit möglich.
(4) In die Praxisklasse können auf Antrag der Erziehungsberechtigten Schülerinnen und Schüler in der Regel im neunten Schulbesuchsjahr aufgenommen werden, die durch eine spezifische Förderung mit hohen berufsbezogenen Praxisanteilen zu einer positiven Lern- und Arbeitshaltung geführt werden können.
§ 32
Schülerinnen und Schüler
ohne ständigen festen Aufenthalt
Vollzeitschulpflichtige Kinder von beruflich Reisenden und von Personen ohne ständigen festen Aufenthalt führen ein Schultagebuch mit sich, in das die Zeit des Schulbesuchs und die behandelten Lernziele und Lerninhalte von der jeweils besuchten Schule eingetragen werden.
Teil 4
Schulbetrieb
Abschnitt 1
Klassen, Fächer, Fördermaßnahmen
(vgl. Art. 49 und 50 BayEUG)
§ 33
Klassen- und Gruppenbildung,
Wahlpflichtfächer, Arbeitsgemeinschaften,
besondere Fördermaßnahmen
(1) Das Staatliche Schulamt bildet im Rahmen der vom Staatsministerium festgelegten Richtlinien die Klassen nach pädagogischen und schulorganisatorischen Erfordernissen auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(2) 1 In jahrgangskombinierten Klassen wird jahrgangsstufenübergreifend unterrichtet. 2 Zur Sicherstellung des Unterrichtsangebots kann das Staatliche Schulamt auch für Jahrgangsklassen in Pflichtfächern jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht anordnen. 3 Abweichend von Satz 2 entscheidet über die Einrichtung von jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht in den Pflichtfächern Religionslehre, Ethik und Sport die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung der amtlichen Vorgaben für die Klassen- und Gruppenbildung. 4 Über die Einrichtung von klassenübergreifendem Unterricht in Pflichtfächern entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) 1 Unterricht in Wahlpflichtfächern und Wahlfächern kann klassenübergreifend, in besonderen Fällen auch jahrgangsstufenübergreifend eingerichtet werden; soweit erforderlich kann er auch für Schülerinnen und Schüler mehrerer Schulen gemeinsam durchgeführt werden. 2 Arbeitsgemeinschaften und Fördermaßnahmen können klassen- und jahrgangsstufenübergreifend eingerichtet werden. 3 Arbeitsgemeinschaften können auch nur für Teile des Schuljahres eingerichtet werden. 4 Über die Einrichtung von Wahlpflichtfächern, Wahlfächern, Arbeitsgemeinschaften und Fördermaßnahmen entscheidet die Lehrerkonferenz.
(4) In den Jahrgangsstufen 7 und 8 muss ein Mittlere-Reife-Kurs bezogen auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch angeboten werden, wenn die Schule keine Mittlere-Reife-Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 führt und nicht im Einzugsbereich von Mittlere-Reife-Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 liegt.
(5) Ein Wahlpflichtfach kann während des Schuljahres nur in besonderen Fällen mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters gewechselt werden.
(6) Ein an der Schule eingerichtetes Wahlpflichtfach kann auch als Wahlfach besucht werden.
(7) 1 Der Besuch von Wahlfächern und Arbeitsgemeinschaften darf während ihrer Dauer nur mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters abgebrochen oder begonnen werden. 2 Über den Ausschluss vom Besuch eines Wahlfachs oder einer Arbeitsgemeinschaft entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(8) Besonderer Förderunterricht kann insbesondere eingerichtet werden für Schülerinnen und Schüler
-
mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens,
-
mit besonderem Förderbedarf.
(9) 1 Im Fach Englisch kann für Schülerinnen und Schüler mit insgesamt sehr schwachen Leistungen gesonderter Förderunterricht eingerichtet werden. 2 Dies ist im Zeugnis zu vermerken.
§ 34
Kooperationsklassen
(vgl. Art. 30 Abs. 1 Sätze 4, 6 und 7 BayEUG)
(1) Eine Kooperationsklasse als Klasse einer Volksschule kann eingerichtet werden, wenn in der Klasse eine Gruppe von mindestens drei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet wird.
(2) Die bei der Errichtung der Klasse erforderliche Zustimmung der Schulaufwandsträger ( Art. 30 Abs. 1 Satz 4 BayEUG ) soll entweder den Zeitraum bis einschließlich der Jahrgangsstufe 4 oder den Zeitraum bis einschließlich der Jahrgangsstufe 9 umfassen.
§ 35
Unterricht für Schülerinnen und Schüler
mit nichtdeutscher Muttersprache
(1) 1 Für Schülerinnen und Schüler mit gleicher nichtdeutscher Muttersprache, die dem Unterricht in einer deutschsprachigen Klasse nicht zu folgen vermögen, können zweisprachige Klassen eingerichtet werden. 2 Die Entscheidung trifft das Staatliche Schulamt. 3 Über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine zweisprachige Klasse entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Erziehungsberechtigten. 4 Ist eine Schülerin oder ein Schüler in der zweisprachigen Klasse soweit gefördert, dass sie oder er dem Unterricht in einer deutschsprachigen Klasse folgen kann, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Erziehungsberechtigten die Schülerin oder den Schüler zu Beginn eines Schuljahres oder mit der Aushändigung des Zwischenzeugnisses einer deutschsprachigen Klasse zuweisen.
(2) 1 Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die dem Unterricht in einer deutschsprachigen Klasse nicht zu folgen vermögen, können Übergangsklassen eingerichtet werden. 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Einer Übergangsklasse werden von der Schulleiterin oder vom Schulleiter Schülerinnen und Schüler zugewiesen, die einer zweisprachigen Klasse nicht zugewiesen werden können oder die erst in die Hauptschule in Bayern eintreten. 4 Ist eine Schülerin oder ein Schüler einer Übergangsklasse so weit gefördert, dass sie oder er dem Unterricht in einer deutschsprachigen Klasse zu folgen vermag, weist die Schulleiterin oder der Schulleiter die Schülerin oder den Schüler nach Anhörung der Erziehungsberechtigten einer deutschsprachigen Klasse in der zuständigen Volksschule zu. 5 Die Zuweisung in eine deutschsprachige Klasse erfolgt zu Beginn eines Schuljahres oder mit der Aushändigung des Zwischenzeugnisses, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten voll besuchten Schuljahres in der Übergangsklasse.
(3) 1 Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die weder einer zweisprachigen noch einer Übergangsklasse zugewiesen werden können und ohne ausreichende Deutschkenntnisse deutschsprachige Klassen besuchen müssen, werden vom Staatlichen Schulamt Deutschfördermaßnahmen eingerichtet. 2 Die Anzahl der Unterrichtsstunden richtet sich nach dem Förderbedarf und den Lernfortschritten der Schülerinnen und Schüler.
(4) 1 Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die eine deutschsprachige Klasse besuchen, kann muttersprachlicher Ergänzungsunterricht eingerichtet werden. 2 Er umfasst bis zu fünf Wochenstunden. 3 Eine Befreiung vom Unterricht in der deutschsprachigen Klasse findet nicht statt. 4 Diesem Unterricht werden von der Schulleiterin oder vom Schulleiter solche ausländische Schülerinnen und Schüler zugewiesen, deren Erziehungsberechtigte dies beantragen. 5 Der Antrag der Erziehungsberechtigten gilt bis zum Widerruf, mindestens jedoch jeweils bis zum Ende des Schuljahres. 6 Die Entscheidung über die Einrichtung des muttersprachlichen Ergänzungsunterrichts trifft das Staatliche Schulamt.
Abschnitt 2
Teilnahme
(vgl. Art. 56 BayEUG)
§ 36
Teilnahme
(1) 1 Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. 2 Im Fall fernmündlicher Verständigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Tagen nachzureichen.
(2) 1 Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. 2 Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen; wird das Zeugnis nicht vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.
(3) 1 Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden. 2 Den Schülerinnen und Schülern ist ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten und zur Wahrnehmung religiöser Veranstaltungen auch außerhalb der Schule zu geben.
(4) 1 Schülerinnen und Schüler im 9. Schulbesuchsjahr, die noch nicht in der Jahrgangsstufe 9 sind und die voraussichtlich den erfolgreichen Hauptschulabschluss nicht erreichen, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Teilnahme am Unterricht im Fach Englisch befreit werden. 2 Die Befreiung wird mit der Auflage verbunden, an anderem Unterricht teilzunehmen, der sich auf die Lern- und Leistungsrückstände insbesondere in den Fächern Deutsch und Mathematik bezieht.
§ 37
Beaufsichtigung
(1) 1 Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen, einschließlich einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der Schulveranstaltung. 2 Als angemessene Zeit vor Beginn des Unterrichts gelten 15 Minuten, als angemessene Zeit nach Beendigung des Unterrichts gilt die Zeit bis zum Weggang der Schülerinnen und Schüler aus der Schulanlage. 3 Darüber hinaus werden die Grundschülerinnen und Grundschüler bei Bedarf ab 7.30 Uhr beaufsichtigt. 4 Die Aufsichtspflicht erstreckt sich auch auf Freistunden, auf sonstige Zeiten, in denen sich Schülerinnen und Schüler berechtigt im Schulgebäude aufhalten, und auf Pausen; während einer Mittagspause besteht die Aufsichtspflicht der Schule, sofern keine anderweitige Beaufsichtigung besteht, z.B. durch eine Mittagsbetreuung, und es den Schülerinnen und Schülern im Hinblick auf die Pausenzeit nicht zumutbar ist, für die Mittagspause nach Hause zu gehen.
(2) 1 Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler. 2 Schülerinnen und Schülern ab der Jahrgangsstufe 5 kann gestattet werden, während der unterrichtsfreien Zeit die Schulanlage zu verlassen. 3 Die Grundsätze stimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter mit dem Schulforum, an Grundschulen mit dem Elternbeirat ab.
§ 38
Alkoholverbot, Sicherstellung von Gegenständen
(1) Der Konsum alkoholischer Getränke ist Schülerinnen und Schülern innerhalb der Schulanlage sowie bei schulischen Veranstaltungen untersagt; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulforum.
(2) 1 Das Mitbringen und Mitführen von gefährlichen Gegenständen ist den Schülerinnen und Schülern untersagt. 2 Die Schule hat solche Gegenstände wegzunehmen und sicherzustellen. 3 In gleicher Weise kann die Schule bei sonstigen Gegenständen verfahren, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören können oder stören. 4 Über die Rückgabe derartiger Gegenstände entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter; in den Fällen des Satzes 2 darf die Rückgabe, soweit dieser nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern nur an die Erziehungsberechtigten erfolgen. 5 Für Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien gilt die spezielle Regelung in Art. 56 Abs. 5 BayEUG .
Abschnitt 3
Stunden und Fächer
(vgl. Art. 45 bis 48 BayEUG)
§ 39
Stundentafeln und Stundenpläne
(1) 1 Für die Grundschule und die Hauptschule gelten die als Anlagen angefügten Stundentafeln einschließlich der Bestimmungen zu den Stundentafeln. 2 Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel für die Dauer eines Schuljahres vornehmen.
(2) 1 Der Hauptstundenplan wird von der Schulleiterin oder vom Schulleiter, der Klassenstundenplan wird von der Klassenleiterin oder vom Klassenleiter im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzt. 2 Der Klassenstundenplan ist den Schülerinnen und Schülern zur Unterrichtung der Erziehungsberechtigten bekannt zu geben. 3 Die Stundenpläne werden dem Staatlichen Schulamt vorgelegt.
(3) 1 Änderungen des Klassenstundenplans bedürfen der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters und sind den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig bekannt zu geben. 2 Auf Dauer beabsichtigte Stundenplanänderungen werden dem Staatlichen Schulamt vorgelegt.
§ 40
Unterrichtszeit
(1) 1 Der Unterricht wird an fünf Wochentagen, regelmäßig am Vormittag, erteilt; er wird möglichst gleichmäßig auf die Wochentage verteilt. 2 An Schulen mit Ganztagszügen kann sich der Unterricht auf Vormittag und Nachmittag verteilen. 3 Die Unterrichtszeiten werden im Benehmen mit dem Aufwandsträger und dem Schulforum, bei Grundschulen mit dem Elternbeirat, festgesetzt. 4 Der Vormittagsunterricht soll in der Regel um 8.00 Uhr beginnen.
(2) 1 Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. 2 Ausreichende Pausen sind vorzusehen. 3 Diese betragen am Unterrichtsvormittag mindestens 30 Minuten. 4 Dem Nachmittagsunterricht soll eine angemessene Pause vorangehen. 5 Über die Pausen entscheidet die Lehrerkonferenz nach Anhörung des Schulforums, in der Grundschule nach Anhörung des Elternbeirats.
(3) 1 Fällt der Unterricht an mehr als fünf aufeinander folgenden Schultagen aus, so ist die versäumte Zeit im gleichen Schuljahr nachzuholen. 2 Das Staatliche Schulamt kann aus besonderen Gründen Abweichungen hiervon zulassen oder anordnen.
§ 41
Religiöse Erziehung, Religionsunterricht
(1) 1 Die Schule unterstützt die Erziehungsberechtigten bei der religiösen Erziehung der Kinder. 2 Schulgebet, Schulgottesdienst und Schulandacht sind Möglichkeiten dieser Unterstützung; die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler ist zu ermöglichen und zu fördern. 3 Die Mitglieder der Schulgemeinschaft sind verpflichtet, die religiösen Empfindungen aller zu achten.
(2) 1 Die Abmeldung vom Religionsunterricht muss schriftlich und spätestens am letzten Unterrichtstag des Schuljahres mit Wirkung ab dem folgenden Schuljahr erfolgen; eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 2 Die Abmeldung gilt für die Zeit des Verbleibens an der betreffenden Schule, solange sie nicht widerrufen wird.
(3) 1 Auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten lässt die Schule Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, zur Teilnahme am Religionsunterricht eines Bekenntnisses als Pflichtfach zu, wenn die Religionsgemeinschaft, für deren Bekenntnis der betreffende Religionsunterricht eingerichtet ist, zustimmt und zwingende schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. 2 Dies gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, für deren Religionsgemeinschaft Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach für die betreffende Schulart an öffentlichen Schulen in Bayern nicht eingerichtet ist; in diesem Fall ist dem Antrag die Zustimmung dieser Religionsgemeinschaft beizufügen. 3 Für den Zeitpunkt des Antrags und für die Abmeldung gilt Abs. 2 entsprechend. 4 Die Zulassung gilt für die Dauer des Besuchs der betreffenden Schulart, soweit nicht die Zustimmung einer beteiligten Religionsgemeinschaft widerrufen wird.
Teil 5
Hausaufgaben, Probearbeiten, Vorrücken und
Wiederholen, Zeugnisse
Abschnitt 1
Hausaufgaben und Probearbeiten
(vgl. Art. 52 BayEUG)
§ 42
Hausaufgaben
1 Um den Lehrstoff einzuüben und die Schülerinnen und Schüler zu eigener Tätigkeit anzuregen, werden Hausaufgaben gestellt, die von Schülerinnen und Schülern mit durchschnittlichem Leistungsvermögen in der Grundschule in einer Stunde, in der Hauptschule in ein bis zwei Stunden bearbeitet werden können. 2 An Tagen mit verpflichtendem Nachmittagsunterricht werden keine schriftlichen Hausaufgaben für den nächsten Tag gestellt; hiervon kann im Einvernehmen mit dem Schulforum, an Grundschulen im Einvernehmen mit dem Elternbeirat, abgewichen werden. 3 Sonntage, Feiertage und Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten.
§ 43
Probearbeiten
(1) Die Lehrerkonferenz trifft vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen; die Festlegungen sind den Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten bekannt zu geben.
(2) 1 Schriftliche Leistungsnachweise werden durch Probearbeiten erbracht. 2 In der Grundschule müssen sie sich aus dem unmittelbaren Unterrichtsablauf ergeben und werden nicht angekündigt. 3 In der Hauptschule können Probearbeiten je nach Art und Umfang angekündigt werden; sie müssen angekündigt werden, wenn größere Lernabschnitte bearbeitet werden sollen. 4 In der Grundschule darf an einem Tag nur eine Probearbeit, in der Woche sollen nicht mehr als zwei Probearbeiten abgehalten werden; in der Hauptschule darf an einem Tag nur eine angekündigte Probearbeit, in der Woche sollen nicht mehr als zwei angekündigte Probearbeiten abgehalten werden. 5 Kann der Leistungsstand einer Schülerin oder eines Schülers wegen nicht zu vertretender Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden, so kann die Lehrkraft das Nachholen von Probearbeiten anordnen.
(3) 1 In der Jahrgangsstufe 1 werden keine Probearbeiten geschrieben. 2 Die Probearbeiten im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 2 werden nicht benotet, jedoch mit Bemerkungen versehen, die den Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers beschreiben.
(4) 1 Bewertete Probearbeiten sind innerhalb einer angemessenen Frist den Schülerinnen und Schülern zurückzugeben und zu besprechen. 2 Bewertete Probearbeiten sollen den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben werden; sie sind der Schule binnen einer Woche zurückzugeben und werden von der Schule bis zum Ablauf des übernächsten Schuljahres aufbewahrt. 3 Werkstücke, Zeichnungen und andere praktische Arbeiten können bereits nach der Bewertung an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben werden.
§ 44
Bewertung der Leistungen
(1) 1 Bei der Bewertung einer Probearbeit kann die äußere Form mit berücksichtigt werden. 2 Bei allen Probearbeiten sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und schwerere Ausdrucksmängel zu kennzeichnen; hiervon kann in der Jahrgangsstufe 2 und bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache abgesehen werden. 3 Zwischennoten werden nicht erteilt.
(2) Die Lehrerkonferenz kann entscheiden, dass in begründeten Einzelfällen aus pädagogischen Gründen auf eine Bewertung der Leistungen durch Noten zeitweilig verzichtet wird; die Erziehungsberechtigten sind vorher anzuhören.
(3) 1 Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen zu Beginn der Schulpflicht oder zu Beginn eines Schuljahres ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde und die im Sinn des Art. 41 Abs. 1 BayEUG aktiv am Unterricht der Volksschule teilnehmen können, kann die Lehrerkonferenz mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten entscheiden, dass Leistungsnachweise nicht durch Noten bewertet, sondern mit einer allgemeinen Bewertung versehen werden. 2 Diese Bewertung geht insbesondere auf die individuellen Leistungen und die aktuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein. 3 Soweit in einzelnen Fächern Leistungen erbracht werden, die dem Anforderungsniveau der jeweiligen Jahrgangsstufe entsprechen, können in diesen Fächern Noten erteilt werden. 4 Die Erziehungsberechtigten sind vorher eingehend zu beraten.
(4) 1 Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler bei der Anfertigung einer Probearbeit unerlaubter Hilfe, kann die Probearbeit abgenommen und mit der Note 6 bewertet werden. 2 Bei Versuch kann ebenso verfahren werden. 3 Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel.
(5) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge der Leistungsnachweis nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden.
(6) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung eine angekündigte Probearbeit oder wird eine Leistung verweigert, wird die Note 6 erteilt.
§ 45
Nachteilsausgleich
1 Bei Leistungsnachweisen sowie bei Abschlussprüfungen kann die Bearbeitungszeit für Schülerinnen und Schüler mit besonders ausgewiesenem sonderpädagogischem Förderbedarf, mit einer erheblichen vorübergehenden Beeinträchtigung der Motorik oder mit erheblichen Behinderungen um bis zu 50 v.H. der vorgesehenen Zeit verlängert werden. 2 Soweit im Einzelfall erforderlich können spezielle Hilfen zugelassen oder Alternativaufgaben gestellt werden, die im Anforderungsniveau gleichwertig sind und von der Schülerin oder dem Schüler unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, der Beeinträchtigung der Motorik oder der Behinderung im Sinn des Satzes 1 bearbeitet werden können. 3 Die Entscheidung über die Verlängerung und die Zulassung erforderlicher spezieller Hilfen trifft die Klassenleiterin oder der Klassenleiter bzw. die für die Prüfung eingesetzte Kommission. 4 Soweit für die Schülerin oder den Schüler Mobile Sonderpädagogische Dienste eingesetzt sind, sind diese an der Entscheidung zu beteiligen; im Übrigen kann eine Stellungnahme einer Förderschule mit entsprechendem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt eingeholt werden.
Abschnitt 2
Vorrücken und Wiederholen
(vgl. Art. 53 BayEUG)
§ 46
Entscheidung über das Vorrücken
(1) 1 Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. 2 Ergeben sich aus dem Bericht nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Zweifel, ob die Schülerin oder der Schüler dem Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe folgen kann, entscheidet die Lehrerkonferenz.
(2) Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 mit 8 soll nur dann versagt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung oder in den Leistungen erheblich unter dem altersgemäßen Stand der betreffenden Jahrgangsstufe liegt und nicht erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler am Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe mit Erfolg teilnehmen kann.
(3) In den Jahrgangsstufen 3 und 4 liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 in der Regel vor, wenn die Schülerin oder der Schüler
-
im Fach Deutsch oder im Fach Mathematik die Note 6 und in dem anderen dieser Fächer oder im Fach Heimat- und Sachunterricht keine bessere Note als 5 erhält oder
-
in den Fächern Deutsch und Mathematik die Note 5 und im Fach Heimat- und Sachunterricht die Note 6 erhält.
(4) 1 In den Jahrgangsstufen 5 mit 8 der Regelklasse liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 in der Regel vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus allen Vorrückungsfächern schlechter als 4,00 ist oder in mehr als drei Fächern eine schlechtere Note als die Note 4 erzielt wurde; die Note 6 zählt dabei wie zweimal die Note 5. 2 Vorrückungsfächer sind alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer mit Ausnahme des Fachs Sport.
(5) 1 Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache und für Aussiedlerschülerinnen und Aussiedlerschüler, die Unterricht in Deutsch als Zweitsprache erhalten, tritt in den Abs. 3 und 4 an die Stelle des Fachs Deutsch das Fach Deutsch als Zweitsprache. 2 Bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache in deutschsprachigen Klassen und bei Aussiedlerschülerinnen und Aussiedlerschülern, die keinen Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache erhalten, sind in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland unzureichende Leistungen im Fach Deutsch bei der Entscheidung über das Vorrücken nicht zu berücksichtigen. 3 Für Schülerinnen und Schüler, die Unterricht im Fach Muttersprache erhalten, tritt in Abs. 4 das Fach Muttersprache an die Stelle des Fachs Englisch.
(6) 1 In den Mittlere-Reife-Klassen der Jahrgangsstufen 7 bis 9 liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, wenn in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in mehr als einem Vorrückungsfach eine schlechtere Note als die Note 4 erzielt wurde und kein Notenausgleich gewährt wird. 2 Vorrückungsfächer sind alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer mit Ausnahme des Fachs Sport. 3 Falls das Zeugnis höchstens zwei Noten 5 oder eine Note 6 ausweist, kann einer Schülerin oder einem Schüler Notenausgleich gewährt werden, wenn in Vorrückungsfächern eine Note 1 oder zwei Noten 2 oder drei Noten 3 erteilt wurden. 4 Notenausgleich ist ausgeschlossen bei Schülerinnen und Schülern, die die nicht bestandene Jahrgangsstufe bereits zum zweiten Mal besuchen oder deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit zurückzuführen sind oder die im Fach Deutsch die Note 6 erhalten haben. 5 Bei Schülerinnen und Schülern, die vom Gymnasium, der Realschule oder der Wirtschaftsschule übergetreten sind, kann Satz 3 entsprechend angewendet werden.
(7) Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, bei denen gemäß § 44 Abs. 3 von einer Bewertung der Leistungen durch Noten abgesehen wird, ist abweichend von den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 das Vorrücken zu ermöglichen, wenn zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen für eine aktive Teilnahme voraussichtlich auch in der nächst höheren Jahrgangsstufe gegeben sind.
(8) 1 Über das Vorrücken entscheidet die Klassenleiterin oder der Klassenleiter im Einvernehmen mit den sonstigen in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften. 2 Über den Notenausgleich nach Abs. 6 entscheidet die Lehrerkonferenz.
§ 47
Vorrücken auf Probe
(1) 1 Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 9 der Mittlere-Reife-Klassen, die das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, können mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass sie im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen. 2 Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz.
(2) Wird einer Schülerin oder einem Schüler das Vorrücken auf Probe nach Abs. 1 oder nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: ,,Die Schülerin bzw. der Schüler erhält die vorläufige Erlaubnis zum Besuch der Jahrgangsstufe . . .“.
(3) 1 Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember; sie kann von der Lehrerkonferenz in besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden. 2 Die Lehrerkonferenz entscheidet auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die am Gymnasium, an der Realschule oder an der Wirtschaftsschule die Erlaubnis zum Vorrücken auf Probe erhalten haben und die in die nächst höhere Klasse des Regelzugs eintreten, entfällt eine Probezeit; soweit sie in die nächst höhere Mittlere-Reife-Klasse eintreten, gilt Abs. 3, es sei denn, die Entscheidung, das Vorrücken nur auf Probe zu gestatten, beruht auf den Leistungen in mindestens einem Fach, das in der entsprechenden Jahrgangsstufe der Hauptschule nicht unterrichtet wird.
§ 48
Freiwilliges Wiederholen,
Überspringen einer Jahrgangsstufe
(1) 1 Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen oder Schüler freiwillig wiederholen oder spätestens im Anschluss an die Aushändigung des Zwischenzeugnisses in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten. 2 Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz unter Würdigung der schulischen Leistungen der Schülerin oder des Schülers.
(2) 1 Besonders befähigten Schülerinnen und Schülern kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten das Überspringen gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass sie nach Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen dieser Jahrgangsstufe gewachsen sind. 2 Bedeutet ein zweites Überspringen den Übertritt in das Gymnasium oder die Realschule, so bedarf es der Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens. 3 Das Überspringen erfolgt im Fall des Satzes 1 zum Schuljahresende, in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 auch im Anschluss an die Aushändigung des Zwischenzeugnisses, im Fall des Satzes 2 zum Schuljahresende. 4 Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Abschnitt 3
Schülerbogen, Schülerliste, Zeugnisse
(vgl. Art. 52 Abs. 3 BayEUG)
§ 49
Schülerbogen und Schülerliste
(1) 1 Die Schule führt für alle Schülerinnen und Schüler einen Schülerbogen. 2 In diesen werden die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen. 3 An Hauptschulen erstellt die Klassenleiterin oder der Klassenleiter im Benehmen mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften und Förderlehrerinnen und Förderlehrern im Schülerbogen eine zusammenfassende Schülerbeurteilung, wenn das Vorrücken in die nächste Jahrgangsstufe versagt wird, und in der Jahrgangsstufe 8 im Hinblick auf die Berufsfindung. 4 Der Schülerbogen ist neben den Zeugnisdurchschriften und sonstigen Unterlagen über die Schülerin oder den Schüler Bestandteil der Schülerakten. 5 Die Erziehungsberechtigten können den Schülerbogen einsehen.
(2) 1 Der Schülerbogen und die Zeugnisdurchschriften werden bei einem Wechsel an eine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule weitergeleitet. 2 Bei einem Wechsel an eine andere Schule verbleiben der Schülerbogen und die Zeugnisdurchschriften zwanzig Jahre bei der Schule; die Erziehungsberechtigten erhalten auf Antrag eine beglaubigte Abschrift des Schülerbogens.
(3) 1 Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter führt für jede Schülerin und jeden Schüler der Klasse eine Schülerliste nach dem Muster der Anlage 7; die Schülerliste gilt jeweils für die Zeit des Besuchs der Grundschule oder der Hauptschule. 2 Die Schülerliste wird nach Beendigung des Besuchs der Grundschule oder der Hauptschule oder nach dem Verlassen der Hauptschule ein Schuljahr aufbewahrt.
§ 50
Zwischen- und Jahreszeugnisse
(1) 1 Die Zwischenzeugnisse in den Jahrgangsstufen 1 und 2 sowie die Jahreszeugnisse in der Jahrgangsstufe 1 enthalten einen Bericht mit Beobachtungen insbesondere zum Sozialverhalten, zum Lern- und Arbeitsverhalten, zum Leistungsstand in den einzelnen Fächern und zu den individuellen Lernfortschritten. 2 Die Jahreszeugnisse in den Jahrgangsstufen 2 bis 4 sowie die Zwischenzeugnisse in der Jahrgangsstufe 3 enthalten Noten in den Pflichtfächern, zusätzliche Erläuterungen zu den Noten in den Fächern Deutsch und Mathematik, eine Bewertung des Sozialverhaltens sowie des Lern- und Arbeitsverhaltens nach den Stufen
- -
- sehr gut,
- -
- gut,
- -
- befriedigend,
- -
- nicht befriedigend,
wobei diese Bewertungen zusätzlich zu erläutern sind, und Bemerkungen gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG . 3 In der Grundschule werden im Fach Englisch keine Noten erteilt, die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und am Förderunterricht wird vermerkt. 4 In der Jahrgangsstufe 4 ersetzt das Übertrittszeugnis nach § 29 Abs. 2 Satz 1 das Zwischenzeugnis; am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche des Monats Januar erhalten die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 eine Zwischeninformation zum Leistungsstand, die die Jahresfortgangsnoten in allen Fächern und - soweit erforderlich - einen Hinweis gemäß § 50 Abs. 8 Satz 3 enthält.
(2) 1 Die Zwischen- und Jahreszeugnisse in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 enthalten Noten in den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern sowie Bemerkungen gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG . 2 In den Jahrgangsstufen 8, 9 und 10 darf ein Zeugnis keine Formulierung enthalten, die den Übertritt in das Berufsleben erschwert. 3 Die Teilnahme am Unterricht in Wahlfächern wird durch eine allgemeine Bewertung bestätigt; auf Antrag wird eine Note erteilt. 4 Ferner wird die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften vermerkt.
(3) 1 In den Jahrgangsstufen 9 und 10 werden Zwischenzeugnisse sowie bei erfolgreichem Abschluss Abschlusszeugnisse - jeweils in doppelter Fertigung - ausgestellt. 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) 1 Schülerinnen und Schüler, die mit Erfüllung der Vollzeitschulpflicht den erfolgreichen Hauptschulabschluss nicht erreicht haben, erhalten in doppelter Fertigung ein Jahreszeugnis mit folgendem Vermerk: ,,Sie/er ist zum Besuch der Berufsschule oder einer sie ersetzenden schulischen Einrichtung verpflichtet, sofern nicht freiwillig die Hauptschule besucht wird.“. 2 Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 10 ohne Erfolg besucht haben, erhalten ein Jahreszeugnis; hierbei ist zu vermerken, dass die Schülerin oder der Schüler sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen hat. 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahrs die Volksschule verlassen, erhalten ein Zwischenzeugnis, das als Abgangszeugnis zu kennzeichnen ist.
(6) Bei der Entlassung von der Hauptschule als Ordnungsmaßnahme ( Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 BayEUG ) erhält der Schüler an Stelle eines Zeugnisses eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs während des laufenden Schuljahres.
(7) 1 Schülerinnen und Schüler, die an Stelle des Unterrichts im Fach Deutsch ausschließlich auf der Grundlage des Lehrplans für das Fach Deutsch als Zweitsprache unterrichtet werden, erhalten eine Note für das Fach Deutsch als Zweitsprache. 2 Auf Antrag der Erziehungsberechtigten erhalten Schülerinnen und Schüler, die neben einem Unterricht auf der Grundlage des Lehrplans für das Fach Deutsch als Zweitsprache den Deutschunterricht zumindest teilweise besuchen, eine Note im Fach Deutsch; die Leistungen aus dem Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache werden in pädagogischer Verantwortung einbezogen. 3 Wird kein Antrag nach Satz 2 gestellt, wird eine Note im Fach Deutsch als Zweitsprache erteilt.
(8) 1 In den Jahreszeugnissen der Regelklassen in den Jahrgangsstufen 3 bis 8 und in den Jahreszeugnissen der Mittlere-Reife-Klassen in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 wird vermerkt, ob die Schülerin oder der Schüler in die nächst höhere Klasse vorrückt. 2 In das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufen 1 und 2 wird ein Vermerk nur aufgenommen, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht vorrückt; dieser Vermerk ist schriftlich zu begründen. 3 Lassen es die Leistungen der Schülerin oder des Schülers im ersten Schulhalbjahr fraglich erscheinen, ob ihr oder ihm am Ende des Schuljahres die Erlaubnis zum Vorrücken erteilt werden kann, wird die Gefährdung im Zwischenzeugnis angegeben; in den Jahrgangsstufen 9 und 10 werden die Erziehungsberechtigten von der Gefährdung des Erwerbs des erfolgreichen Abschlusses durch ein gesondertes Schreiben benachrichtigt.
(9) 1 In Jahreszeugnissen und Abschlusszeugnissen soll die Tätigkeit in der Schülermitverantwortung und bei sonstigen freiwilligen Tätigkeiten für die Schulgemeinschaft vermerkt werden. 2 Ordnungsmaßnahmen werden in Abschlusszeugnissen und Jahreszeugnissen nach Abs. 4 nicht, in anderen Jahreszeugnissen und in Übertrittszeugnissen nur aus besonderem Anlass aufgeführt.
(10) Die Zeugnisse müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen.
(11) 1 Der Bericht nach Abs. 1, die Zeugnisnoten und die Bewertung des Sozialverhaltens sowie des Lern- und Arbeitsverhaltens werden von der Klassenleiterin oder vom Klassenleiter im Einvernehmen mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften festgesetzt; die Bewertungen in den einzelnen Fächern erfolgen auf Grund der Einzelnoten für schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise in pädagogischer Verantwortung. 2 Wurden in einem Fach keine Leistungsnachweise erbracht, wird anstelle einer Zeugnisnote eine Bemerkung gegeben. 3 Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler, die Förderunterricht Englisch nach § 33 Abs. 9 erhalten haben.
(12) 1 Schülerinnen und Schüler, die im Gymnasium in einer anderen ersten Fremdsprache als Englisch unterrichtet wurden und in die Hauptschule übertreten, erhalten bei einem Übertritt während der Jahrgangsstufe 5 im ersten Hauptschulzeugnis, bei einem Übertritt während der Jahrgangsstufe 6 in den nächsten zwei Hauptschulzeugnissen nach dem Übertritt keine Note im Fach Englisch, soweit nicht die Erziehungsberechtigten eine Benotung wünschen. 2 Entsprechendes gilt für Schülerinnen und Schüler, die in eine deutschsprachige Klasse eintreten und bisher keinen Englischunterricht erhalten haben, sowie für Schülerinnen und Schüler, die aus der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung an die Hauptschule überwiesen werden.
(13) 1 Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen nach § 44 Abs. 3 von einer Benotung der Leistungen abgesehen wurde, sind in den Zeugnissen die Noten durch allgemeine Bewertungen zu ersetzen. 2 Wenn in einzelnen Fächern benotete Leistungen erbracht wurden, können auch im Zeugnis Noten erteilt werden. 3 Soweit nach § 44 Abs. 2 zeitweilig auf eine Bewertung der Leistungen mit Noten verzichtet wurde, kann auf die Erteilung von Zeugnisnoten verzichtet werden; die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz. 4 Soweit Mobile Sonderpädagogische Dienste eingeschaltet waren, sollen sie bei den Bewertungen nach Satz 1 und bei der Erteilung von Noten nach Satz 2 beteiligt werden.
(14) 1 Das Zwischenzeugnis wird am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Woche im Februar ausgestellt. 2 Die Jahreszeugnisse und Abschlusszeugnisse werden am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgestellt, soweit nicht für Schüler in Abschlussklassen durch Bekanntmachung ein anderer Tag festgelegt ist.
(15) 1 Auf Zwischenzeugnissen und Jahreszeugnissen bestätigt eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter durch Unterschrift die Kenntnisnahme. 2 Die Zwischenzeugnisse und Jahreszeugnisse sind nach Überprüfung der Kenntnisnahme zurückzugeben. 3 Sätze 1 und 2 gelten nicht für Jahreszeugnisse nach Abs. 4.
Teil 6
Abschlüsse
Abschnitt 1
Erfolgreicher Hauptschulabschluss
(vgl. Art. 7 Abs. 7 Satz 2 BayEUG)
§ 51
Erfolgreicher Hauptschulabschluss
(1) 1 Der erfolgreiche Hauptschulabschluss ist erreicht, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus allen Vorrückungsfächern mindestens 4,00 beträgt und in höchstens drei Fächern eine schlechtere Note als die Note 4 erzielt wurde; die Note 6 zählt dabei wie zweimal die Note 5. 2 Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, so trägt die Schule auf Antrag in das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 der Mittlere-Reife-Klasse folgenden Vermerk ein: ,,Dieses Zeugnis schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Hauptschulabschlusses ein.“.
(2) 1 Staatlich genehmigte Hauptschulen können dem Staatlichen Schulamt das Abschlusszeugnis zusammen mit einer Dokumentation über die erbrachten Leistungen im letzten Schuljahr vorlegen. 2 Das Staatliche Schulamt bestätigt den Erwerb des erfolgreichen Hauptschulabschlusses, wenn sich aus dem Zeugnis und der Dokumentation ergibt, dass die Schülerin oder der Schüler Leistungen erbracht hat, mit denen an einer staatlichen Hauptschule der erfolgreiche Hauptschulabschluss nach Abs. 1 Satz 1 hätte zuerkannt werden können.
§ 52
Erwerb einer dem erfolgreichen Hauptschulabschluss
entsprechenden Schulbildung
(1) 1 Eine dem erfolgreichen Hauptschulabschluss entsprechende Schulbildung hat erworben, wer
-
in öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasien, Realschulen oder Wirtschaftsschulen im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 oder im Zeugnis über die entsprechende Feststellungsprüfung Noten erzielt hat, mit denen er auch die Jahrgangsstufe 9 der Hauptschule mit Erfolg besucht hätte oder
-
die Berufsschule oder eine mindestens zweijährige berufliche Vollzeitschule erfolgreich besucht hat oder
-
ein einjähriges Vollzeitschuljahr an der Berufsschule oder Berufsfachschule, ausgenommen Ergänzungsschule, erfolgreich abgeschlossen hat; Leistungen im fachpraktischen Bereich bleiben insoweit unberücksichtigt.
2 Die Möglichkeit des Erwerbs des erfolgreichen Hauptschulabschlusses nach den Bestimmungen der Volksschulordnung-F bleibt unberührt.
(2) In ein Zeugnis nach Abs. 1 trägt die zuletzt besuchte Schule auf Antrag folgenden Vermerk ein: ,,Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Hauptschulabschlusses ein.“.
§ 53
Nachträglicher Erwerb
des erfolgreichen Hauptschulabschlusses
(1) Der erfolgreiche Hauptschulabschluss kann nachträglich durch eine Leistungsfeststellung erworben werden.
(2) 1 Die Leistungsfeststellung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch und Mathematik sowie nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers auf zwei der Fächer Englisch, Physik/Chemie/Biologie, Geschichte/Sozialkunde/ Erdkunde und Arbeit-Wirtschaft-Technik. 2 Für Bewerberinnen oder Bewerber mit nichtdeutscher Muttersprache tritt auf Antrag an die Stelle des Fachs Englisch das Fach Muttersprache (Griechisch, Italienisch, Portugiesisch, Serbokroatisch, Spanisch, Türkisch). 3 Für Bewerberinnen oder Bewerber mit nichtdeutscher Muttersprache, die weniger als sechs Jahre eine deutsche Schule besucht haben, tritt auf Antrag an die Stelle des Fachs Deutsch das Fach Deutsch als Zweitsprache. 4 Für Aussiedlerinnen und Aussiedler gilt Satz 3 entsprechend.
(3) 1 In der Leistungsfeststellung können schriftliche und/oder mündliche Leistungsnachweise verlangt werden. 2 In den Fächern Deutsch und Mathematik sind in jedem Fall schriftliche Arbeiten von der Dauer je einer Unterrichtsstunde zu fertigen. 3 Die Dauer der Leistungsfeststellung beträgt für jede Bewerberin und jeden Bewerber zweimal zwei Stunden. 4 Bei der inhaltlichen Gestaltung der Leistungsfeststellung soll auf die berufliche Situation der Bewerberin oder des Bewerbers Rücksicht genommen werden.
(4) 1 Zur Leistungsfeststellung wird zugelassen, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat. 2 Die Bewerberin oder der Bewerber kann sich der Leistungsfeststellung an jeder Volksschule mit einer Jahrgangsstufe 9 unterziehen.
(5) 1 Die Volksschule bildet eine Feststellungskommission. 2 Diese besteht aus drei Lehrkräften, die an der Hauptschule unterrichten. 3 Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt das vorsitzende Mitglied und setzt unverzüglich den Zeitpunkt der Leistungsfeststellung fest.
(6) 1 Der erfolgreiche Hauptschulabschluss ist erworben, wenn die Durchschnittsnote aus allen Fächern der Leistungsfeststellung mindestens 4,00 beträgt und in höchstens einem Fach eine schlechtere Note als die Note 4 erzielt wurde. 2 Hierüber wird ein Zeugnis ausgestellt.
(7) 1 Der erfolgreiche Hauptschulabschluss ist auch nachgewiesen, wenn in der besonderen Leistungsfeststellung nach § 59 die Gesamtdurchschnittsnote aus allen Fächern mindestens 4,00 beträgt und in höchstens zwei Fächern eine schlechtere Note als die Note 4 erzielt wurde; die Note 6 zählt dabei wie zweimal die Note 5. 2 Die Bewerberin oder der Bewerber erhält auf Antrag ein Zeugnis.
Abschnitt 2
Qualifizierender Hauptschulabschluss
(vgl. Art. 7 Abs. 7 Satz 2 BayEUG)
§ 54
Besondere Leistungsfeststellung:
Fächer, Form, Aufgabenstellung,
Inhalt und Durchführung
(1) Die besondere Leistungsfeststellung für den qualifizierenden Hauptschulabschluss umfasst
-
für alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler die Fächer Deutsch, Mathematik und Arbeit-Wirtschaft-Technik,
-
nach Wahl der Schülerin oder des Schülers eines der Fächer Englisch, Physik/Chemie/Biologie oder Geschichte/ Sozialkunde/Erdkunde,
-
das Wahlpflichtfach Gewerblich-technischer Bereich, Kommunikationstechnischer Bereich oder Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich, das die Schülerin oder der Schüler besucht hat,
-
nach Wahl der Schülerin oder des Schülers eines der Fächer Religionslehre, Ethik, Sport, Musik, Kunst, Informatik, Buchführung, Werken/Textiles Gestalten; hierbei kann nur ein Fach gewählt werden, das die Schülerin oder der Schüler als benotetes Fach besucht hat.
(2) 1 Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache tritt auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten an die Stelle des Fachs Englisch das Fach Muttersprache, wenn muttersprachlicher Unterricht besucht wird und das Staatsministerium eine besondere Leistungsfeststellung in dieser Muttersprache anbietet. 2 Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die weniger als sechs Jahre eine deutsche Schule besucht haben, tritt auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten an die Stelle des Fachs Deutsch das Fach Deutsch als Zweitsprache. 3 Für Aussiedlerschülerinnen und Aussiedlerschüler gilt Satz 2 entsprechend.
(3) 1 Die besondere Leistungsfeststellung besteht
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aus einem schriftlichen Teil in den Fächern Deutsch, Mathematik, Arbeit-Wirtschaft-Technik, Englisch, Physik/Chemie/Biologie, Geschichte/Sozialkunde/ Erdkunde, Deutsch als Zweitsprache, Muttersprache, Religionslehre, Ethik, Informatik, Buchführung,
-
zusätzlich aus einem mündlichen Teil in den Fächern Englisch und Deutsch als Zweitsprache,
-
aus einem praktischen Teil in den Fächern Sport, Musik, Kunst, Gewerblich-technischer Bereich, Kommunikationstechnischer Bereich, Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich, Informatik, Werken/ Textiles Gestalten; in den Fächern Musik und Kunst werden auch mündliche, in den Fächern Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich und Sport auch schriftliche Leistungen verlangt.
2 Schülerinnen und Schüler, die nicht die nach § 56 Abs. 5 erforderliche Gesamtbewertung erzielt haben, können sich einer zusätzlichen mündlichen Prüfung in den Fächern Deutsch und/oder Mathematik unterziehen.
(4) 1 Die Schülerinnen und Schüler können sich auch nur in einem oder mehreren der Fächer Englisch, Sport, Musik, Kunst, Gewerblich-technischer Bereich, Kommunikationstechnischer Bereich, Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich, Informatik, Buchführung und Werken/Textiles Gestalten der besonderen Leistungsfeststellung unterziehen. 2 Die Teilnahme setzt den Besuch des entsprechenden Fachs voraus.
(5) 1 Die Aufgaben werden in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Deutsch als Zweitsprache und Muttersprache durch das Staatsministerium, in den übrigen Fächern durch die Schule gestellt. 2 Im Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik kann das Staatsministerium die Aufgaben stellen.
(6) Die Aufgaben der besonderen Leistungsfeststellung werden im Rahmen der Lehrpläne der Jahrgangsstufe 9 gestellt.
-
in den Fächern Deutsch und Muttersprache je 180 Minuten,
-
im Fach Mathematik 100 Minuten,
-
in den Fächern Englisch und Deutsch als Zweitsprache im schriftlichen Teil je 90 Minuten, im mündlichen Teil für jeden Schüler je 15 Minuten,
-
im Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik 60 Minuten,
-
in den Fächern Physik/Chemie/Biologie und Geschichte/ Sozialkunde/Erdkunde je 60 Minuten,
-
in den Fächern Religionslehre und Ethik je 50 Minuten,
-
im schriftlichen Teil des Fachs Sport 30 Minuten,
-
im Fach Musik 30 Minuten,
-
im Fach Gewerblich-technischer Bereich 240 Minuten,
-
im Fach Kommunikationstechnischer Bereich 100 Minuten,
-
im Fach Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich im praktischen Teil 150 Minuten, im schriftlichen Teil, einschließlich informationstechnische Bildung, 50 Minuten,
-
in den Fächern Kunst und Werken/Textiles Gestalten je 150 Minuten,
-
im Fach Informatik 120 Minuten,
-
im Fach Buchführung 60 Minuten.
2 Die Dauer der zusätzlichen mündlichen Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik beträgt je 10 Minuten.
(8) Im mündlichen Teil der Leistungsfeststellung im Fach Englisch können mehrere Schülerinnen und Schüler zusammengefasst werden.
§ 55
Feststellungskommission
(1) 1 Zur Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung bildet die Schule eine Feststellungskommission. 2 Ihre Mitglieder sind die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender, die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter und die Lehrkräfte, die in der Jahrgangsstufe 9 in den für die besondere Leistungsfeststellung gewählten Fächern unterrichten. 3 Die oder der Vorsitzende kann weitere Lehrkräfte in die Feststellungskommission berufen. 4 Von der Mitgliedschaft in der Feststellungskommission und der Mitwirkung bei der besonderen Leistungsfeststellung ist ausgeschlossen, wer das Sorgerecht für eine teilnehmende Schülerin oder einen teilnehmenden Schüler hat oder zu ihr oder ihm in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht. 5 Kommt ein derartiger Ausschluss in Betracht, so ist dies spätestens bis zum 1. Oktober des der besonderen Leistungsfeststellung vorausgehenden Jahres dem Staatlichen Schulamt anzuzeigen, das eine Sonderregelung trifft.
(2) 1 Die Feststellungskommission entscheidet über die Auswahl der vom Staatsministerium gestellten Aufgaben, die Festlegung der von der Schule zu stellenden Aufgaben, die Bestellung der Lehrkräfte, die die besondere Leistungsfeststellung abnehmen, und trifft - soweit erforderlich - Entscheidungen nach § 58 Abs. 1 . 2 Für die übrigen Entscheidungen ist die oder der Vorsitzende zuständig. 3 Sie oder er kann Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung der Feststellungskommission zur Entscheidung übertragen.
(3) 1 Die Feststellungskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(4) 1 Über die besondere Leistungsfeststellung werden eine Niederschrift und ein Verzeichnis erstellt, das für jede Schülerin und jeden Schüler in den gewählten Fächern die Ergebnisse der besonderen Leistungsfeststellung, die Jahresfortgangsnoten in diesen Fächern und die Gesamtnoten enthält. 2 Die schriftlichen Leistungsnachweise sind zwei Schuljahre aufzubewahren.
§ 56
Jahresfortgangsnoten, Bewertung der Leistungen,
qualifizierender Hauptschulabschluss
(1) Vor Beginn der besonderen Leistungsfeststellung sind den teilnehmenden Schülerinnen und Schülern die Jahresfortgangsnoten in den Fächern mitzuteilen, in denen sie sich der besonderen Leistungsfeststellung unterziehen.
(2) 1 Die Leistungen werden von je zwei Lehrkräften bewertet. 2 Stimmt die Bewertung nicht überein und kommt keine Einigung zustande, wird die Note von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden festgesetzt.
(3) In Fächern, in denen zu praktischen Leistungen auch mündliche oder schriftliche Leistungen verlangt werden, wird die Note in pädagogischer Verantwortung festgesetzt.
(4) 1 Im Fall einer zusätzlichen mündlichen Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik wird die schriftliche Leistung im Verhältnis zur mündlichen Leistung wie 2:1 gewichtet. 2 Gleiches gilt für das Fach Deutsch als Zweitsprache im Verhältnis zu den jeweiligen Teilleistungen.
(5) Der qualifizierende Hauptschulabschluss ist erreicht, wenn die Schülerin oder der Schüler in den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung eine Gesamtbewertung von mindestens 3,0 erzielt hat; dabei bleibt die zweite Stelle nach dem Komma unberücksichtigt.
(6) 1 Die Gesamtbewertung errechnet sich wie folgt: Die Jahresfortgangsnoten und die Noten der besonderen Leistungsfeststellung werden für alle Fächer zusammengezählt. 2 Dabei sind die Jahresfortgangsnoten und die Noten der besonderen Leistungsfeststellung in den Fächern Deutsch, Mathematik, Physik/Chemie/ Biologie, Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde und Muttersprache sowie die Jahresfortgangsnoten in den Fächern Englisch und Deutsch als Zweitsprache doppelt zu zählen; die Noten im schriftlichen und mündlichen Teil der besonderen Leistungsfeststellung in den Fächern Englisch und Deutsch als Zweitsprache werden je einfach gewichtet. 3 Die erzielte Notensumme wird durch den Teiler 18 geteilt.
§ 57
Zeugnis über den qualifizierenden Hauptschulabschluss
(1) 1 Über den Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses erhalten die Schülerinnen und Schüler zusätzlich zum Abschlusszeugnis ein besonderes Zeugnis. 2 Dieses enthält die Gesamtbewertung und die Gesamtnoten in den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung. 3 Bei der Bildung der Gesamtnoten werden die Jahresfortgangsnoten und die Noten der besonderen Leistungsfeststellung gleich gewichtet. 4 In den Fächern Englisch und Deutsch als Zweitsprache wird die Gesamtnote aus der doppelt gewichteten Jahresfortgangsnote und den einfach gewichteten Noten des schriftlichen Teils und des mündlichen Teils der besonderen Leistungsfeststellung gebildet.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern, die auf Grund der Gesamtbewertung den qualifizierenden Hauptschulabschluss nicht erhalten, wird die in den in § 54 Abs. 4 genannten Fächern jeweils erzielte Gesamtnote in das Abschluss- oder Jahreszeugnis aufgenommen, soweit sie nicht zu einer Verschlechterung der Jahresfortgangsnote führt; insoweit wird die Teilnahme an der besonderen Leistungsfeststellung im Zeugnis wie folgt vermerkt: ,,Im Fach/In den Fächern ... hat sie/er sich einer besonderen Leistungsfeststellung unterzogen.“.
(3) In den Fällen des § 54 Abs. 4 werden die nach Abs. 1 erzielten Gesamtnoten in das Abschluss- oder Jahreszeugnis nach Maßgabe des Abs. 2 aufgenommen.
(4) Schülerinnen und Schüler, die in den Fällen der Abs. 2 oder 3 im Fach Englisch mindestens die Gesamtnote 3 erzielt haben, erhalten ein Zeugnis über den Nachweis erforderlicher Englischkenntnisse für den mittleren Schulabschluss der Berufsschule und Berufsfachschule und für den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss.
§ 58
Nachholung des
qualifizierenden Hauptschulabschlusses
(1) 1 Wer infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Grundes an der besonderen Leistungsfeststellung teilweise nicht teilgenommen hat, kann diese im laufenden Schuljahr oder zu Beginn des folgenden Schuljahres nachholen. 2 Über die näheren Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung abgelegter Teile der besonderen Leistungsfeststellung, die Festlegung von Terminen und die Aufgabenstellung entscheidet die Feststellungskommission.
(2) Wer infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Grundes an der gesamten besonderen Leistungsfeststellung nicht teilgenommen hat, kann diese zu einem vom Staatsministerium allgemein festgesetzten Termin nachholen.
§ 59
Teilnahme anderer Bewerberinnen oder Bewerber,
Gleichwertigkeitsanerkennung
(1) 1 An der besonderen Leistungsfeststellung können auch Bewerberinnen oder Bewerber teilnehmen, die nicht Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hauptschule sind. 2 Schülerinnen oder Schüler einer anderen Schule als einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hauptschule müssen sich jedoch mindestens in der Jahrgangsstufe 9 befinden.
(2) 1 Die Bewerberinnen und Bewerber müssen den Antrag unter Angabe der von ihnen gewählten Fächer (ein Fach nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 und zwei Fächer nach § 54 Abs. 1 Nrn. 3 und 4, wobei eines der Nr. 4 angehören muss) bis zum 1. März an der Hauptschule stellen, in deren Sprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2 Später eingehende Anträge können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
(3) 1 Bei der Festlegung der Gesamtnoten werden Jahresfortgangsnoten nicht miteinbezogen. 2 Zur Errechnung der Gesamtbewertung wird die erzielte Notensumme durch den Teiler 9 geteilt.
(4) 1 Anträge mehrerer Bewerberinnen und Bewerber, die gemeinsam an einer staatlich genehmigten Hauptschule unterrichtet werden, sollen von dieser Schule bei der prüfenden öffentlichen Schule gesammelt eingereicht werden. 2 Die Abschlussprüfung ist in den Räumen der staatlich genehmigten Schule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Schule es zulassen. 3 Die oder der Vorsitzende der Feststellungskommission soll Lehrkräfte der staatlich genehmigten Schule bei der Auswahl der zentral gestellten Prüfungsaufgaben mitwirken lassen. 4 In die Feststellungskommission sollen Lehrkräfte der staatlich genehmigten Schule mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen berufen werden. 5 Sie sollen, soweit Schülerinnen und Schüler der staatlich genehmigten Schule betroffen sind, bei der Korrektur der Prüfungsarbeiten und bei den mündlichen Prüfungen nach Anweisung der oder des Vorsitzenden der Feststellungskommission mitwirken. 6 Entscheidungen nach den Sätzen 2, 4 und 5 trifft die oder der Vorsitzende der Feststellungskommission.
(5) 1 Für Bewerberinnen und Bewerber, die das Gymnasium, die Realschule oder die Wirtschaftsschule besuchen, stellt das Staatsministerium für das Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik Aufgaben, die den Lehrplan der Jahrgangsstufe 9 der jeweiligen Schulart berücksichtigen. 2 Die Aufgaben werden für diese Bewerberinnen und Bewerber von zwei Lehrkräften der jeweiligen Schulart bewertet.
(6) 1 Schülerinnen und Schüler von Berufsschulen und Berufsfachschulen sowie Bewerberinnen und Bewerber, die keine Schule mehr besuchen, können sich der besonderen Leistungsfeststellung im Fach Englisch unterziehen; Abs. 2 gilt entsprechend. 2 Bewerberinnen und Bewerber, die mindestens die Gesamtnote 3 erzielt haben, erhalten ein Zeugnis über den Nachweis erforderlicher Englischkenntnisse für den mittleren Schulabschluss der Berufsschule und Berufsfachschule und für den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss.
(7) Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber, die auf Grund der Gesamtbewertung den qualifizierenden Hauptschulabschluss nicht erhalten.
(8) Über die Gleichwertigkeit von deutschen Schulabschlüssen mit dem qualifizierenden Hauptschulabschluss entscheidet das Staatsministerium.
Abschnitt 3
Mittlerer Schulabschluss der Hauptschule
(vgl. Art. 7 Abs. 7 Satz 3, Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 und Art. 54 BayEUG)
§ 60
Abschlussprüfung: Fächer, Form, Aufgabenstellung,
Inhalt und Durchführung
(1) Die Abschlussprüfung umfasst
-
für alle Schülerinnen und Schüler die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch,
-
nach Wahl der Schülerin oder des Schülers das Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik oder das besuchte Wahlpflichtfach.
(2) Die Abschlussprüfung im Fach Englisch wird auf Antrag bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache und bei Aussiedlerschülerinnen und Aussiedlerschülern durch eine Prüfung in der nichtdeutschen Muttersprache ersetzt, wenn der Antrag bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 9 oder 10 gestellt und genehmigt worden ist.
(3) 1 Die Abschlussprüfung besteht
-
im Fach Deutsch aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung (Referat),
-
in den Fächern Mathematik und Arbeit-Wirtschaft-Technik aus einer schriftlichen Prüfung,
-
im Fach Englisch aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung,
-
im Wahlpflichtfach aus einer praktischen und schriftlichen Prüfung.
2 Die Abschlussprüfung im Fach Muttersprache besteht aus einer schriftlichen Prüfung (Fernprüfung).
(4) 1 Die Aufgaben werden für die schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Muttersprache vom Staatsministerium, in den übrigen Fächern durch die Schule gestellt. 2 Die mündliche Prüfung im Fach Deutsch kann ab Mai abgenommen werden.
(5) Die Aufgaben der Abschlussprüfung werden im Rahmen der Lehrpläne der Jahrgangsstufe 10 gestellt.
-
im Fach Deutsch für die schriftliche Prüfung 200 Minuten und für die mündliche Prüfung (Referat) 15 Minuten,
-
im Fach Mathematik 150 Minuten,
-
im Fach Englisch für die schriftliche Prüfung 120 Minuten und für die mündliche Prüfung 15 Minuten,
-
im Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik 60 Minuten,
-
im Fach Gewerblich-technischer Bereich insgesamt 240 Minuten (210 Minuten praktische Prüfung, die informationstechnische Inhalte einschließt, und 30 Minuten schriftliche Prüfung),
-
im Fach Kommunikationstechnischer Bereich insgesamt 110 Minuten,
-
im Fach Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich insgesamt 200 Minuten (150 Minuten praktische Prüfung und 50 Minuten schriftliche Prüfung, die informationstechnische Inhalte einschließt),
-
im Fach Muttersprache 120 Minuten.
(7) In der mündlichen Prüfung im Fach Englisch können mehrere Schülerinnen und Schüler zusammengefasst werden.
§ 61
Prüfungsausschuss
1 Zur Durchführung der Abschlussprüfung bildet die Schule einen Prüfungsausschuss. 2 § 55 gilt entsprechend.
§ 62
Jahresfortgangsnoten, Bewertung der Leistungen,
freiwillige mündliche Prüfung, Festsetzung der Noten
und des Prüfungsergebnisses, Notenausgleich
(1) Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung sind die Jahresfortgangsnoten in den Prüfungsfächern festzusetzen und den Schülerinnen und Schülern mitzuteilen.
(2) 1 Die Prüfungsleistungen werden von je zwei Lehrkräften bewertet. 2 Stimmt die Bewertung nicht überein und kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden festgesetzt.
(3) 1 Die schriftliche Leistung wird im Verhältnis zur mündlichen Prüfung im Fach Deutsch wie 3:1, im Fach Englisch wie 2:1 gewichtet. 2 In den Wahlpflichtfächern wird die Gesamtnote aus den Noten der praktischen Prüfung und der schriftlichen Prüfung in pädagogischer Verantwortung festgesetzt.
(4) 1 Schülerinnen und Schüler können sich freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen,
-
in einem Prüfungsfach, wenn sich Jahresfortgangsnote und Prüfungsnote um eine Notenstufe unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,
-
in einem sonstigen Abschlussfach, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.
2 Die Note der mündlichen Prüfung wird im Verhältnis zur Prüfungsnote (Satz 1 Nr. 1) oder zur Jahresfortgangsnote (Satz 1 Nr. 2) wie 1:2 gewichtet.
(5) 1 Der Prüfungsausschuss stellt nach der schriftlichen bzw. praktischen Prüfung fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. 2 Steht fest, dass die Abschlussprüfung auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Prüfung nicht bestanden werden kann, so entfällt die mündliche Prüfung.
(6) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung; sie dauert je Fach 10 Minuten.
(7) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Prüfungsnoten und Gesamtnoten fest.
(8) 1 Die Gesamtnote wird in den Prüfungsfächern aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. 2 Dabei gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag. 3 Die Jahresfortgangsnote kann nur dann überwiegen, wenn sie nach dem Urteil des Prüfungsausschusses der Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Fach mehr entspricht als die Prüfungsnote. 4 In Nichtprüfungsfächern gelten die Jahresfortgangsnoten als Gesamtnoten; mündliche Prüfungen werden nach Maßgabe des Abs. 4 Satz 2 berücksichtigt.
(9) 1 Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. 2 Sie ist nicht bestanden bei
-
Gesamtnote 6 in einem Abschlussfach, sofern nicht Notenausgleich gewährt wird,
-
Gesamtnote 5 in zwei Abschlussfächern, sofern nicht Notenausgleich gewährt wird,
-
Gesamtnote 6 im Fach Deutsch.
3 Abschlussfächer sind alle Fächer mit Ausnahme des Fachs Sport.
(10) Schülerinnen und Schülern mit Gesamtnote 6 in einem Abschlussfach oder Gesamtnote 5 in zwei Abschlussfächern kann vom Prüfungsausschuss Notenausgleich gewährt werden, wenn sie
-
in einem Abschlussfach die Gesamtnote 1 oder
-
in zwei Abschlussfächern die Gesamtnote 2 oder
-
in drei Abschlussfächern die Gesamtnote 3
erreicht haben.
§ 63
Nachholung und Wiederholung
(1) Wer infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Grundes an der Abschlussprüfung ganz oder teilweise nicht teilgenommen hat, kann diese zu einem vom Staatsministerium festgesetzten Termin nachholen.
(2) 1 Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann nur einmal zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. 2 Voraussetzung ist der nochmalige Schulbesuch.
(3) 1 Die Abschlussprüfung kann zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden. 2 Soll zu diesem Zweck die Jahrgangsstufe wiederholt werden, bedarf dies der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
§ 64
Teilnahme anderer Bewerberinnen oder Bewerber
(1) 1 An der Abschlussprüfung können auch Bewerberinnen oder Bewerber teilnehmen, die nicht Schülerinnen oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hauptschule sind. 2 Schülerinnen oder Schüler einer anderen Schule als einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hauptschule müssen sich jedoch mindestens in der Jahrgangsstufe 10 befinden.
(2) 1 Die Bewerberinnen und Bewerber müssen den Antrag unter Angabe des von ihnen gewählten Wahlpflichtfachs und des gewählten Wahlfachs bis zum 1. März an der Hauptschule stellen, die eine Jahrgangsstufe 10 führt und in deren Einzugsbereich sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2 Später eingehende Anträge können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
(3) 1 Gegenstand der Abschlussprüfung sind die Prüfungsfächer nach § 60 Abs. 1 Nr. 1, ferner die Fächer Arbeit-Wirtschaft-Technik, Geschichte/Sozialkunde/ Erdkunde und Physik/Chemie/Biologie sowie nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers eines der Wahlpflichtfächer oder der an der betreffenden Hauptschule angebotenen Wahlfächer, ausgenommen das Fach Kurzschrift; § 60 Abs. 2 gilt entsprechend. 2 Die Durchführung der Abschlussprüfung in den Fächern nach § 60 Abs. 1 Nr. 1, im Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik und in den Wahlpflichtfächern richtet sich nach § 60 . 3 Für die Abschlussprüfung in den Wahlfächern gelten § 54 Abs. 3 und 7 entsprechend. 4 Die Bewerberinnen und Bewerber können sich freiwillig einer mündlichen Prüfung in den Fächern unterziehen, in denen sie die Note 5 oder 6 erzielt haben, höchstens jedoch in zwei Fächern; § 62 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. 5 In den Fächern Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde und Physik/Chemie/Biologie finden mündliche Prüfungen mit einer Dauer von jeweils mindestens 15 Minuten statt; hierbei soll auf Lehrplaninhalte der Jahrgangsstufe 10 eingegangen werden, mit denen sich die Bewerberin oder der Bewerber besonders gründlich beschäftigt hat; mindestens die Hälfte der Prüfungszeit muss den anderen Lerninhalten des Lehrplans der Jahrgangsstufe 10 vorbehalten bleiben.
(4) Für die Teilnahme anderer Bewerberinnen und Bewerber, die staatlich genehmigte Hauptschulen besuchen, gilt § 59 Abs. 4 entsprechend.
(5) 1 Die Gesamtnoten der Abschlussfächer ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. 2 Die Note einer freiwilligen mündlichen Prüfungsleistung wird im Verhältnis zur Note der bisher erbrachten Prüfungsleistungen wie 1:2 gewichtet. 3 Das Bestehen der Abschlussprüfung richtet sich nach § 62 Abs. 9 und 10 .
Abschnitt 4
Qualifizierter beruflicher Bildungsabschluss
(vgl. Art. 7 Abs. 8 BayEUG)
§ 65
Zuerkennung des qualifizierten
beruflichen Bildungsabschlusses
(1) 1 Ein überdurchschnittlicher Berufsabschluss wird nachgewiesen durch eine Gesamtnote von mindestens 2,50 im Abschlusszeugnis einer staatlich anerkannten Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren. 2 Teilnoten werden gleich gewichtet, wenn im Zeugnis keine Gesamtnote festgesetzt ist.
(2) Die geforderten Englischkenntnisse werden nachgewiesen durch die Note ,,befriedigend“ in diesem Fach
-
im Abschlusszeugnis einer Hauptschule (erfolgreicher oder qualifizierender Hauptschulabschluss) oder
-
im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 oder 10 eines Gymnasiums (Englisch als erste Fremdsprache), einer Realschule, einer Wirtschaftsschule oder einer Schule besonderer Art oder
-
im Zeugnis über den Nachweis erforderlicher Englischkenntnisse für den mittleren Schulabschluss der Berufsschule und Berufsfachschule und für den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss (§ 59 Abs. 6) oder
-
im Abschlusszeugnis der Berufsschule oder Berufsfachschule im Pflichtfach oder Wahlfach; dem Abschlusszeugnis der Berufsfachschule steht das Jahreszeugnis des letzten Schuljahres der Berufsfachschule gleich.
(3) Liegt dem qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss eine dem qualifizierenden Hauptschulabschluss als gleichwertig anerkannte Schulbildung zugrunde, so sind die vom Staatsministerium bestimmten Hauptschulen für die Ausstellung des Zeugnisses zuständig.
Teil 7
Schlussbestimmungen
§ 66
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2008 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. August 2008 tritt die Schulordnung für die Volksschulen in Bayern (Volksschulordnung -VSO) vom 23. Juli 1998 (GVBl S. 516, ber. S. 917, BayRS 2232-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. September 2005 (GVBl S. 479), außer Kraft.
München, den 11. September 2008
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Siegfried Schneider, Staatsminister